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7 SLa 42/24•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2025-03-28, 7 SLa 42/24
7 SLa 42/24Tribunale del lavoro28 mar 2025
1. Vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung derjenigen Betriebsratstätigkeiten, die sie in nach einem Tarifvertrag zuschlagspflichtiger Zeit erbringen. Sie haben dagegen Anspruch auf die Zuschläge, die angefallen wären, wären sie nicht von der Arbeitsleistung zur Erbringung der Betriebsratstätigkeit freigestellt worden. 2. Vergleichsgruppe für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglied sind diejenigen Arbeitnehmer, mit denen sie vor ihrer Freistellung vergleichbar waren, nicht diejenigen Arbeitnehmer, die in Wechselschicht tatsächlich tätig sind, während das Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeiten erbringt. 3. Vergütet der Arbeitgeber tatsächlich erbrachte Betriebsratstätigkeit ohne dass das Entgeltausfallprinzip (§ 37 Abs. 2 BetrVG) dies erforderte, entsteht hieraus keine betriebliche Übung, da es sich um eine gesetzwidriges vorgehen handelt.
Entscheidungsdatum: 2025-03-28
Aktenzeichen: 7 SLa 42/24
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2025:0328.7SLA42.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 37 BetrVG; § 78 BetrVG
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