Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-10-23, 3 SLa 385/24

3 SLa 385/24Tribunale del lavoro23 ott 2024

Regest

1. Wird die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses wegen behaupteten Betriebsübergangs gegenüber zwei beklagten Ärzten eingeklagt und nicht durch Hilfsanträge auch jeweils der Fortbestand nur gegenüber einer oder einem von ihnen geltend gemacht, ist die Klage bereits dann als unschlüssig abzuweisen, wenn schon nach dem klägerischen Vorbringen ein Betriebsübergang allenfalls auf einen der beiden Beklagten, keinesfalls aber auf beide gemeinsam stattgefunden haben kann. Die Feststellung des Betriebsübergangs auf eine/n der beiden beklagten Ärzte ist gegenüber der Feststellung des Betriebsübergangs auf beide gemeinsam kein Minus, sondern ein Aliud. 2. Wird aus einem bisherigen Hausarztpraxisteam mit zwei Ärztinnen und fünf bis sechs Arzthelferinnen und/oder Empfangskräften zwar mit einer der beiden Ärztinnen zugleich die Schlüsselkraft des Betriebs übernommen, die als nunmehr angestellte Ärztin in einem anderen Betrieb weiterbeschäftigt wird und dort den wesentlichen Patientenstamm der bisherigen Hausarztpraxis betreut, werden ansonsten jedoch keine einzige weitere Mitarbeiterin und auch keinerlei sächliche oder andere immaterielle Betriebsmittel übernommen, reicht dies allein zur Begründung eines Betriebsübergangs nicht aus.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 SLa 385/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-23

Aktenzeichen: 3 SLa 385/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:1023.3SLA385.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 1 Abs. 2 KSchG, 613a BGB

Leitsätze

  1. Wird die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses wegen behaupteten Betriebsübergangs gegenüber zwei beklagten Ärzten eingeklagt und nicht durch Hilfsanträge auch jeweils der Fortbestand nur gegenüber einer oder einem von ihnen geltend gemacht, ist die Klage bereits dann als unschlüssig abzuweisen, wenn schon nach dem klägerischen Vorbringen ein Betriebsübergang allenfalls auf einen der beiden Beklagten, keinesfalls aber auf beide gemeinsam stattgefunden haben kann. Die Feststellung des Betriebsübergangs auf eine/n der beiden beklagten Ärzte ist gegenüber der Feststellung des Betriebsübergangs auf beide gemeinsam kein Minus, sondern ein Aliud.

  2. Wird aus einem bisherigen Hausarztpraxisteam mit zwei Ärztinnen und fünf bis sechs Arzthelferinnen und/oder Empfangskräften zwar mit einer der beiden Ärztinnen zugleich die Schlüsselkraft des Betriebs übernommen, die als nunmehr angestellte Ärztin in einem anderen Betrieb weiterbeschäftigt wird und dort den wesentlichen Patientenstamm der bisherigen Hausarztpraxis betreut, werden ansonsten jedoch keine einzige weitere Mitarbeiterin und auch keinerlei sächliche oder andere immaterielle Betriebsmittel übernommen, reicht dies allein zur Begründung eines Betriebsübergangs nicht aus.

Tenor

I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.04.2024 - Az.: 3 Ca 1686/23 - wird zurückgewiesen.

II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

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