Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-07-04, 9 SLa 358/24

9 SLa 358/24Tribunale del lavoro4 lug 2024

Regest

1. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass Zuflüsse von Entschädigungen nach dem AGG im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen sind. 2. Eine gerichtliche Auflage, Zuflüsse aus Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG und vergleichbare Leistsungen aus den vergangenen 12 Monaten nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO darzulegen ist weder unverhältnismäßig noch verstößt sie gegen das Übermaßverbot.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 SLa 358/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-04

Aktenzeichen: 9 SLa 358/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0704.9SLA358.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 115 Abs. 3 ZPO, § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO

Leitsätze

  1. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass Zuflüsse von Entschädigungen nach dem AGG im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen sind.

  2. Eine gerichtliche Auflage, Zuflüsse aus Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG und vergleichbare Leistsungen aus den vergangenen 12 Monaten nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO darzulegen ist weder unverhältnismäßig noch verstößt sie gegen das Übermaßverbot.

Tenor

  1. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass Zuflüsse von Entschädigungen nach dem AGG im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen sind.

  2. Eine gerichtliche Auflage, Zuflüsse aus Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG und vergleichbare Leistsungen aus den vergangenen 12 Monaten nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO darzulegen ist weder unverhältnismäßig noch verstößt sie gegen das Übermaßverbot.

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