Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-06-05, 12 Sa 506/23

12 Sa 506/23Tribunale del lavoro5 giu 2024

Regest

1. Der Eintritt des Versorgungsfalls ist Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu künftigen Betriebsrentenleistungen gemäß § 258 ZPO. Ein potentieller Versorgungsschuldner darf nicht durch die materielle Rechtskraft eines auf unsicherer Grundlage gefällten Leistungsurteils für die Zukunft gebunden werden. Der Versorgungsanwärter ist auf eine Feststellungsklage verwiesen. 2. Eine neue Betriebsvereinbarung löst eine bisherige Versorgungsordnung nur ab, wenn sie formell rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Wirksamkeit der ablösenden Betriebsvereinbarung ist auch im Urteilsverfahren gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. 3. Eine ablösende Betriebsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, in dessen Rahmen der Betriebsratsvorsitzende bei der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung gehandelt hat. 4. Kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der überreichten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob es für die ablösende Betriebsvereinbarung einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gegeben hat, geht dies zu Lasten der Arbeitgeberin, die sich auf die Wirksamkeit der Ablösung beruft. a) Die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden begründet keine Tatsachenvermutung i.S.v. § 292 ZPO des Inhalts, dass die Unterschrift von einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. b) Es ist zweifelhaft, ob der tatsächliche Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dass die Unterschrift eines Betriebsratsvorsitzenden regelmäßig von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. Ein entsprechender tatsächlicher Erfahrungssatz setzt eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit mit ordnungsgemäßen Sitzungsniederschriften i.S.v. § 34 Abs. 1 BetrVG voraus, die dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auszuhändigen sind. Daran fehlte es hier. Der Betriebsrat hat im maßgeblichen Jahr 2007 ganz überwiegend auf die Unterzeichnung von Sitzungsniederschriften verzichtet, die Angaben zur Nichtteilnahme ordentlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder nur unvollständig bzw. gar nicht in den Anwesenheitslisten notiert und außerdem die Abstimmungsergebnisse nicht immer konkret angegeben. c) Gründe des Vertrauensschutzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vermutungswirkung bei Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden ist spätestens seit der Entscheidung des Siebten Senats vom 19.01.2005 (-7 ABR 24/04, Rn. 15) Zweifeln ausgesetzt. Die ablösende Betriebsvereinbarung wurde erst danach abgeschlossen. d) Es ist nicht treuwidrig, wenn der Kläger sich auf den fehlenden Betriebsratsbeschluss beruft. Ohne eine wirksame und den demokratischen Grundsätzen entsprechende Willensbildung kann keine Geltung von Rechtsnormen im Betrieb begründet werden. 4. Die Bestimmungen einer Versorgungsordnung, die in der Satzung einer Pensionskasse enthalten sind, können dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Vollendung des 65. Lebensjahres das damalige gesetzliche Renteneintrittsalter gemeint ist.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 506/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-05

Aktenzeichen: 12 Sa 506/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0605.12SA506.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12

Normen: § 613a Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 BetrAVG; § 26 Abs. 2 BetrVG, § 33 BetrVG; § 35 SGB VI, § 235 Abs. 2 SGB VI; § 256 Abs. 1 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO, § 286 ZPO, § 292 ZPO, § 293 ZPO, § 524 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

  1. Der Eintritt des Versorgungsfalls ist Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu künftigen Betriebsrentenleistungen gemäß § 258 ZPO. Ein potentieller Versorgungsschuldner darf nicht durch die materielle Rechtskraft eines auf unsicherer Grundlage gefällten Leistungsurteils für die Zukunft gebunden werden. Der Versorgungsanwärter ist auf eine Feststellungsklage verwiesen.

  2. Eine neue Betriebsvereinbarung löst eine bisherige Versorgungsordnung nur ab, wenn sie formell rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Wirksamkeit der ablösenden Betriebsvereinbarung ist auch im Urteilsverfahren gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.

  3. Eine ablösende Betriebsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, in dessen Rahmen der Betriebsratsvorsitzende bei der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung gehandelt hat.

  4. Kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der überreichten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob es für die ablösende Betriebsvereinbarung einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gegeben hat, geht dies zu Lasten der Arbeitgeberin, die sich auf die Wirksamkeit der Ablösung beruft.

a) Die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden begründet keine Tatsachenvermutung i.S.v. § 292 ZPO des Inhalts, dass die Unterschrift von einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist.

b) Es ist zweifelhaft, ob der tatsächliche Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dass die Unterschrift eines Betriebsratsvorsitzenden regelmäßig von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. Ein entsprechender tatsächlicher Erfahrungssatz setzt eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit mit ordnungsgemäßen Sitzungsniederschriften i.S.v. § 34 Abs. 1 BetrVG voraus, die dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auszuhändigen sind. Daran fehlte es hier. Der Betriebsrat hat im maßgeblichen Jahr 2007 ganz überwiegend auf die Unterzeichnung von Sitzungsniederschriften verzichtet, die Angaben zur Nichtteilnahme ordentlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder nur unvollständig bzw. gar nicht in den Anwesenheitslisten notiert und außerdem die Abstimmungsergebnisse nicht immer konkret angegeben.

c) Gründe des Vertrauensschutzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vermutungswirkung bei Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden ist spätestens seit der Entscheidung des Siebten Senats vom 19.01.2005 (-7 ABR 24/04, Rn. 15) Zweifeln ausgesetzt. Die ablösende Betriebsvereinbarung wurde erst danach abgeschlossen.

d) Es ist nicht treuwidrig, wenn der Kläger sich auf den fehlenden Betriebsratsbeschluss beruft. Ohne eine wirksame und den demokratischen Grundsätzen entsprechende Willensbildung kann keine Geltung von Rechtsnormen im Betrieb begründet werden.

  1. Die Bestimmungen einer Versorgungsordnung, die in der Satzung einer Pensionskasse enthalten sind, können dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Vollendung des 65. Lebensjahres das damalige gesetzliche Renteneintrittsalter gemeint ist.

Tenor

1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.04.2023 - 5 Ca 2326/22 - teilweise abgeändert und die Klage auch mit dem zu Ziffer 1) zugesprochenen Zahlungsantrag abgewiesen.

2.Auf die Anschlussberufung des Klägers wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01.2027 nach Vollendung seines 66. Lebensjahres und vier Monaten eine monatliche lebenslange Altersrente in Höhe von 421,98 Euro brutto zu zahlen. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu 1) zu 70 % auferlegt. Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger auferlegt.

4.Die Revision wird zugelassen.

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