Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-11-15, 12 TaBV 35/23

12 TaBV 35/23Tribunale del lavoro15 nov 2023

Regest

1. Stellt eine Gewerkschaft keinen eigenen Antrag gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG, ist sie an einem auf den Antrag der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahren nach dieser Vorschrift nicht beteiligt. 2. Ist in einer Organisationseinheit - hier deutsche Basis einer ausländischen Fluggesellschaft - weder ein Wahlvorstand noch ein Betriebsrat gewählt, bliebt ein Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG einseitig. 3. In einer solchen Konstellation ist ein Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG unzulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, weil das Verfahren einseitig bleibt und gegenüber niemanden außer der Antragstellerin Bindungswirkung erzeugen könnte. Mit einer stattgebenden Entscheidung stünde gegenüber niemanden fest, dass die Basis in Deutschland keine betriebsratsfähige Einheit i.S.d. BetrVG ist. An der allein abstrakten und ohne rechtliche Wirkungen bleibenden Feststellung besteht für die Arbeitgeberein kein rechtliches Interesse.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 35/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-15

Aktenzeichen: 12 TaBV 35/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:1115.12TABV35.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 98 AktG, § 99 AktG; § 83 Abs. 3 ArbGG; § 16 BetrVG, § 17 BetrVG, § 18 Abs. 2 BetrVG, § 19 BetrVG; § 9 TVG

Leitsätze

  1. Stellt eine Gewerkschaft keinen eigenen Antrag gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG, ist sie an einem auf den Antrag der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahren nach dieser Vorschrift nicht beteiligt.

  2. Ist in einer Organisationseinheit - hier deutsche Basis einer ausländischen Fluggesellschaft - weder ein Wahlvorstand noch ein Betriebsrat gewählt, bliebt ein Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG einseitig.

  3. In einer solchen Konstellation ist ein Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG unzulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, weil das Verfahren einseitig bleibt und gegenüber niemanden außer der Antragstellerin Bindungswirkung erzeugen könnte. Mit einer stattgebenden Entscheidung stünde gegenüber niemanden fest, dass die Basis in Deutschland keine betriebsratsfähige Einheit i.S.d. BetrVG ist. An der allein abstrakten und ohne rechtliche Wirkungen bleibenden Feststellung besteht für die Arbeitgeberein kein rechtliches Interesse.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 24.03.2023 - 1 BV 5/23 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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