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12 Sa 297/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-06-07, 12 Sa 297/23
12 Sa 297/23Tribunale del lavoro7 giu 2023
1. Ein Betriebsrentner erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung. Die in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung vorgenommene Be-stimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die hier maßgebliche Versorgungsordnung fingiert nicht das für § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erforderliche Arbeitsverhältnis. 3. Die Corona-Sonderzahlung war nicht bei der in der Versorgungsordnung versprochenen dynamische Neufestsetzung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der diesbe-züglichen Bestimmung der Versorgungsordnung sind nur die genannten Versorgungsbezü-ge. Zu diesen gehört die Corona-Sonderzahlung nicht. Soweit ggfs. die Tarifvertragsparteien aufgrund der Corona-Sonderzahlung eine geringere - bzw. zeitweise ausfallende - lineare Erhöhung der Tabellenentgelte im Gesamtpaket der Tarifrunde vereinbart haben, ändert dies nichts.
Entscheidungsdatum: 2023-06-07
Aktenzeichen: 12 Sa 297/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0607.12SA297.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG; § 16 BetrAVG, § 18 Abs. 1 BetrAVG; § 305 BGB, § 305c Abs. 2 BGB; § 3 Nr. 11 a und b EStG; § 1 TV Corona-Sonderzahlung, § 2 TV Corona-Sonderzahlung; § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder, § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder, Nr. 9 Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B; § 46 BAT
Ein Betriebsrentner erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung. Die in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung vorgenommene Be-stimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die hier maßgebliche Versorgungsordnung fingiert nicht das für § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erforderliche Arbeitsverhältnis.
Die Corona-Sonderzahlung war nicht bei der in der Versorgungsordnung versprochenen dynamische Neufestsetzung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der diesbe-züglichen Bestimmung der Versorgungsordnung sind nur die genannten Versorgungsbezü-ge. Zu diesen gehört die Corona-Sonderzahlung nicht. Soweit ggfs. die Tarifvertragsparteien aufgrund der Corona-Sonderzahlung eine geringere - bzw. zeitweise ausfallende - lineare Erhöhung der Tabellenentgelte im Gesamtpaket der Tarifrunde vereinbart haben, ändert dies nichts.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.01.2023 - 13 Ca 3308/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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