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4 Ta 30/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-02-13, 4 Ta 30/23
4 Ta 30/23Tribunale del lavoro13 feb 2023
1. Widerklagend erhobene Auskunftsansprüche, die allein der Abwehr der Klageansprüche dienen (hier: Verzugslohnforderungen), verfolgen kein von der Klageforderung unabhängiges, eigenständiges Vermögensinteresse. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht der Wert von Klage und Widerklage daher stets dem Wert der Klage. 2. Zu einer Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG gegen die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil. 3. Zur Beschwer gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG des sich selbst vertretenden Rechtsan-walts im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz.
Entscheidungsdatum: 2023-02-13
Aktenzeichen: 4 Ta 30/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0213.4TA30.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 63, 68 ArbGG, § 615 BGB
Widerklagend erhobene Auskunftsansprüche, die allein der Abwehr der Klageansprüche dienen (hier: Verzugslohnforderungen), verfolgen kein von der Klageforderung unabhängiges, eigenständiges Vermögensinteresse. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht der Wert von Klage und Widerklage daher stets dem Wert der Klage.
Zu einer Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG gegen die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil.
Zur Beschwer gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG des sich selbst vertretenden Rechtsan-walts im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz.
Die Beschwerde des klagenden Rechtsanwalts gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Urteil vom 03.11.2022 - 10 Ca 2629/22 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21.04.2023 wird zurückgewiesen.
Der Teilabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.04.2023 wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren auf 20.703,00 Euro festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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