Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-11-23, 12 Sa 462/22

12 Sa 462/22Tribunale del lavoro23 nov 2022

Regest

1. Zur Leistungskondiktion überzahlter Versorgungsbezüge, wenn sich der Ersatzschulträger für die Zahlung der Versorgungsbezüge des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW im sog. Prüfmodell bedient. 2. Zur Anwendung von § 814 BGB in einem solchen Fall. 3. Die von der Kenntnis unabhängige Verjährungsfrist des § 65 LBeamtVG NRW findet in einem privatrechtlichen Versorgungsverhältnis des Ersatzschuldiensts keine Anwendung. Es bleibt bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. 4. Ein Rückforderungsanspruch überzahlter Versorgungsbezüge kann auch im privatrechtlichen Versorgungsverhältnis einer ehemaligen Ersatzschullehrerin in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 462/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-23

Aktenzeichen: 12 Sa 462/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:1123.12SA462.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 166 Abs. 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 203 BGB, § 204 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, § 812 Abs. 1 BGB, § 814 BGB, § 818 Abs. 3 BGB; § 18a Satz 2 BetrAVG; § 520 Abs. 3 ZPO, § 696 Abs. 3 ZPO; § 64 Abs. 2 LBeamtVG NRW, § 65 LBeamtVG NRW, § 67 Abs. 1, 2 und 4 LBeamtVG NRW, § 76 Abs. 2 LBeamtVG NRW, § 93 LBeamtVG NRW; § 114 Abs. 2 und 3 SchulG NRW; § 48 Abs. 4 VwVfG NRW; § 2 Ersatzschulfinanzierungsverord-nung NRW - FESchVO, § 3 FESchVO, § 11 Abs. 3 und 4 FESchVO

Leitsätze

  1. Zur Leistungskondiktion überzahlter Versorgungsbezüge, wenn sich der Ersatzschulträger für die Zahlung der Versorgungsbezüge des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW im sog. Prüfmodell bedient.

  2. Zur Anwendung von § 814 BGB in einem solchen Fall.

  3. Die von der Kenntnis unabhängige Verjährungsfrist des § 65 LBeamtVG NRW findet in einem privatrechtlichen Versorgungsverhältnis des Ersatzschuldiensts keine Anwendung. Es bleibt bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

  4. Ein Rückforderungsanspruch überzahlter Versorgungsbezüge kann auch im privatrechtlichen Versorgungsverhältnis einer ehemaligen Ersatzschullehrerin in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.2022 - 8 Ca 674/22 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.095,52 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2022 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 25 % und der Beklagten zu 75 % auferlegt, ausgenommen die durch die Anrufung des Landgerichts Düsseldorfs erwachsenen Kosten. Diese werden alleine der Klägerin auferlegt.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden Klägerin zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

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