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6 Sa 333/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-11-04, 6 Sa 333/22
6 Sa 333/22Tribunale del lavoro4 nov 2022
1. Zu den Bemessungsgrundlagen, bei denen gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 u. 2 BetrAVG a.F. bzw. § 2a Abs. 1 BetrAVG n.F. Veränderungen nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers außer Betracht bleiben, gehört auch die gesetzliche Altersgrenze. Im Rahmen einer Gesamtversorgung gilt dies sowohl für das Regelalter zum Bezug der Betriebsrente als auch für die Berech-nung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente. 2. Hat ein Arbeitgeber eine in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelte Versorgungsord-nung seit mehreren Jahrzehnten in der Weise angewandt, dass im Falle einer Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze selbst dann keine Kürzung vor-genommen worden ist, wenn die Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden sind, so lässt diese Vollzugspraxis Rückschlüsse auf einen entsprechenden Regelungsinhalt zu.
Entscheidungsdatum: 2022-11-04
Aktenzeichen: 6 Sa 333/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:1104.6SA333.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 2a BetrAVG
Zu den Bemessungsgrundlagen, bei denen gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 u. 2 BetrAVG a.F. bzw. § 2a Abs. 1 BetrAVG n.F. Veränderungen nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers außer Betracht bleiben, gehört auch die gesetzliche Altersgrenze. Im Rahmen einer Gesamtversorgung gilt dies sowohl für das Regelalter zum Bezug der Betriebsrente als auch für die Berech-nung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente.
Hat ein Arbeitgeber eine in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelte Versorgungsord-nung seit mehreren Jahrzehnten in der Weise angewandt, dass im Falle einer Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze selbst dann keine Kürzung vor-genommen worden ist, wenn die Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden sind, so lässt diese Vollzugspraxis Rückschlüsse auf einen entsprechenden Regelungsinhalt zu.
I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.03.2022 - AZ. 2 Ca 1927/21 - wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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