progetti
3 Sa 831/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-09-13, 3 Sa 831/21
3 Sa 831/21Tribunale del lavoro13 set 2022
1.Macht ein (Tarif-)Sozialplan ein betriebsbedingtes Ausscheiden - hier aufgrund Betriebsstilllegung - zur Voraussetzung für Abfindungsleistungen, muss die Hauptursache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der betrieblichen und darf nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung zur Eröffnung des Geltungsbereichs liegt bei dem klagenden Arbeitnehmer. 2.Für die Eröffnung des Geltungsbereichs eines Sozialplans ist in der Regel der - im Zweifel durch Auslegung der Kündigungserklärung oder über Indizien zu bestimmende - entweder betriebs- oder verhaltens-/personenbedingte Kündigungswille des Arbeitgebers maßgebend. Ob betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe objektiv die Wirksamkeit einer Kündigung rechtfertigen könnten, ist für die Eröffnung des Geltungsbereichs des (Tarif)Sozialplans nicht entscheidend, es sei denn, die Kollektivvereinbarung stellte erkennbar entscheidend hierauf ab. Ansonsten gilt: Selbst die unberechtigt verhaltensbedingt ausgesprochene Kündigung wird dadurch, dass verhaltensbedingte Gründe nicht vorliegen, zu keiner betriebsbedingten Kündigung. 3.Erfolgt eine ordentliche Kündigung zwar ohne Angabe von Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben, jedoch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anhörung der Arbeitnehmerin zu verhaltensbedingten Vorwürfen und nach Ankündigung, über das Anhörungsergebnis müsse nun die Geschäftsleitung entscheiden, spricht dies indiziell stark für eine verhaltensbedingte und nicht betriebsbedingte Kündigung. Das Indiz wird noch verstärkt, wenn die betriebsbedingten Kündigungen der übrigen Arbeitnehmer erst zwei Monate später erfolgen. 4.Wird dann Monate später, nachdem sich der Arbeitgeber zwischenzeitlich auch ausdrücklich auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe berufen hat, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis erteilt, in dem eine betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses bescheinigt wird, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung mehr. Mangels begründbaren berechtigten Vertrauens kann der Zeugnisinhalt dem Arbeitgeber in einem solchen Fall auch nicht mit der Begründung widersprüchlichen Verhaltens erfolgreich hinsichtlich der Streitfrage der Eröffnung des Geltungsbereichs des (Tarif)Sozialplans entgegengehalten werden.
Entscheidungsdatum: 2022-09-13
Aktenzeichen: 3 Sa 831/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0913.3SA831.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 2, 3, 4 TVG, 133, 242 BGB, 1, 23 KSchG
1.Macht ein (Tarif-)Sozialplan ein betriebsbedingtes Ausscheiden - hier aufgrund Betriebsstilllegung - zur Voraussetzung für Abfindungsleistungen, muss die Hauptursache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der betrieblichen und darf nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung zur Eröffnung des Geltungsbereichs liegt bei dem klagenden Arbeitnehmer.
2.Für die Eröffnung des Geltungsbereichs eines Sozialplans ist in der Regel der - im Zweifel durch Auslegung der Kündigungserklärung oder über Indizien zu bestimmende - entweder betriebs- oder verhaltens-/personenbedingte Kündigungswille des Arbeitgebers maßgebend. Ob betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe objektiv die Wirksamkeit einer Kündigung rechtfertigen könnten, ist für die Eröffnung des Geltungsbereichs des (Tarif)Sozialplans nicht entscheidend, es sei denn, die Kollektivvereinbarung stellte erkennbar entscheidend hierauf ab. Ansonsten gilt: Selbst die unberechtigt verhaltensbedingt ausgesprochene Kündigung wird dadurch, dass verhaltensbedingte Gründe nicht vorliegen, zu keiner betriebsbedingten Kündigung.
3.Erfolgt eine ordentliche Kündigung zwar ohne Angabe von Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben, jedoch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anhörung der Arbeitnehmerin zu verhaltensbedingten Vorwürfen und nach Ankündigung, über das Anhörungsergebnis müsse nun die Geschäftsleitung entscheiden, spricht dies indiziell stark für eine verhaltensbedingte und nicht betriebsbedingte Kündigung. Das Indiz wird noch verstärkt, wenn die betriebsbedingten Kündigungen der übrigen Arbeitnehmer erst zwei Monate später erfolgen.
4.Wird dann Monate später, nachdem sich der Arbeitgeber zwischenzeitlich auch ausdrücklich auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe berufen hat, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis erteilt, in dem eine betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses bescheinigt wird, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung mehr. Mangels begründbaren berechtigten Vertrauens kann der Zeugnisinhalt dem Arbeitgeber in einem solchen Fall auch nicht mit der Begründung widersprüchlichen Verhaltens erfolgreich hinsichtlich der Streitfrage der Eröffnung des Geltungsbereichs des (Tarif)Sozialplans entgegengehalten werden.
für Recht erkannt:
I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.07.2021 - Az.: 6 Ca 419/21 - wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.