Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-08-26, 6 TaBV 6/22

6 TaBV 6/22Tribunale del lavoro26 ago 2022

Regest

1. Der TVöD geht davon aus, dass die 5-Tage-Woche der Regelfall, die 6-Tage-Woche die Ausnahme ist. 2. Sofern nichts Abweichendes geregelt wird, gilt die 5-Tage-Woche auch für einen durch eine Betriebsvereinbarung eingerichteten wöchentlichen Arbeitszeitkorridor gemäß § 6 Abs. 6 S.1 TVöD. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors verrichteten Arbeitsstunden gehören zur re-gelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 TVöD.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 TaBV 6/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-26

Aktenzeichen: 6 TaBV 6/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0826.6TABV6.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 77 Abs. 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 TVG

Leitsätze

  1. Der TVöD geht davon aus, dass die 5-Tage-Woche der Regelfall, die 6-Tage-Woche die Ausnahme ist.

  2. Sofern nichts Abweichendes geregelt wird, gilt die 5-Tage-Woche auch für einen durch eine Betriebsvereinbarung eingerichteten wöchentlichen Arbeitszeitkorridor gemäß § 6 Abs. 6 S.1 TVöD. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors verrichteten Arbeitsstunden gehören zur re-gelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 TVöD.

Tenor

I.Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2022 - AZ.: 14 BV 103/21 - wird zurückgewiesen.

II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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