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12 Sa 1068/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-04-06, 12 Sa 1068/21
12 Sa 1068/21Tribunale del lavoro6 apr 2022
1. Zur Bestimmtheit der Berufungsanträge, wenn der Kläger von zwei Rechtsanwälten vertreten wird, die unterschiedliche Berufungsanträge ankündigen. 2. Verspricht ein Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente über eine Gruppenunterstützungskasse und sieht der Leistungsplan vor, dass die Versorgungskasse sich vorbehält, anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen, so liegt darin ein kontrollfähiger Änderungsvorbehalt. Es handelt sich nicht um eine echte Wahlschuld i.S.v. § 262 BGB, sondern um eine arbeitgeberseitige Ersetzungsbefugnis, auf die § 308 Nr. 4 BGB Anwendung findet (im Anschluss an OLG Stuttgart 17.12.2008 - 14 U 34/08, juris Rn. 79 f.; a.A. LAG Hamm 11.08.2021 - 4 Sa 221/21, juris). 3. Modifiziert der Änderungsvorbehalt Inhalt und Umfang der Hauptleistung, weil die laufende Betriebsrente durch eine nicht wertgleiche Kapitalleistung ersetzt wird, indiziert dies die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts. Maßgeblich ist dabei, ob der Barwert der Kapitalabfindung versicherungsmathematisch mit der zugesagten Rente wertgleich ist. Dies folgt aus der Wertung des § 3 Abs. 5 BetrAVG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG. Es kommt weder auf die vom Arbeitgeber gebildete Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) noch auf das bei Unterstützungskassen steuerlich zulässige Reservepolster gemäß § 4d EStG an. 4. Zur Frage der ergänzenden Vertragsauslegung und des Vertrauensschutzes bei einer Altzusage.
Entscheidungsdatum: 2022-04-06
Aktenzeichen: 12 Sa 1068/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0406.12SA1068.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 3 BetrAVG, § 4 Abs. 5 BetrAVG; § 241 Abs. 2 BGB, § 262 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 3 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 310 Abs. 4 BGB; Art. 229 § 5 EGBGB; § 4d EStG, § 6a EStG; § 256 Abs. 1 ZPO, § 258 ZPO; § 297 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO
Zur Bestimmtheit der Berufungsanträge, wenn der Kläger von zwei Rechtsanwälten vertreten wird, die unterschiedliche Berufungsanträge ankündigen.
Verspricht ein Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente über eine Gruppenunterstützungskasse und sieht der Leistungsplan vor, dass die Versorgungskasse sich vorbehält, anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen, so liegt darin ein kontrollfähiger Änderungsvorbehalt. Es handelt sich nicht um eine echte Wahlschuld i.S.v. § 262 BGB, sondern um eine arbeitgeberseitige Ersetzungsbefugnis, auf die § 308 Nr. 4 BGB Anwendung findet (im Anschluss an OLG Stuttgart 17.12.2008 - 14 U 34/08, juris Rn. 79 f.; a.A. LAG Hamm 11.08.2021 - 4 Sa 221/21, juris).
Modifiziert der Änderungsvorbehalt Inhalt und Umfang der Hauptleistung, weil die laufende Betriebsrente durch eine nicht wertgleiche Kapitalleistung ersetzt wird, indiziert dies die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts. Maßgeblich ist dabei, ob der Barwert der Kapitalabfindung versicherungsmathematisch mit der zugesagten Rente wertgleich ist. Dies folgt aus der Wertung des § 3 Abs. 5 BetrAVG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG. Es kommt weder auf die vom Arbeitgeber gebildete Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) noch auf das bei Unterstützungskassen steuerlich zulässige Reservepolster gemäß § 4d EStG an.
Zur Frage der ergänzenden Vertragsauslegung und des Vertrauensschutzes bei einer Altzusage.
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 21.10.2021 - 1 Ca 1065/21 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
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