Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-04-05, 3 Sa 364/21

3 Sa 364/21Tribunale del lavoro5 apr 2022

Regest

1. Die fotografisch festgehaltene Geste eines Flugzeugkapitäns, der am Ende des letzten regulären Flugeinsatzes an der von seinem Arbeitgeber geschlossenen Station nach Landung und Räumung des Flugzeugs mit seiner Crew gemeinsam den ausgestreckten Mittelfinger in Richtung Kamera hält, kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung begründen, wenn diese Geste nachweislich gegen den Arbeitgeber gerichtet und damit beleidigend gemeint ist. 2. Ist die Geste hingegen unwiderlegt als ein symbolisches Ausstrecken des Mittelfingers in Richtung "Corona" als dem Grund für die Schließung der Flugzeugbasis und damit den Verlust der Arbeitsplätze gemeint, begründet das damit lediglich noch vorliegende unangemessene Verhalten keine außerordentliche Kündigung. Das gilt erst recht dann, wenn sich in der Firmenzentrale bekanntermaßen ein großes Wand-Bild mit einer beide Mittelfinger ausstreckenden Seniorin als Kunstobjekt befindet und mithin der Arbeitgeber selbst gegenüber derlei Gesten ein entspanntes Verhältnis pflegt. 3. Die Verletzung der Maskenpflicht bei einer solchen, spontanen und kurzzeitigen sowie nicht generell gegen COVID-Hygienevorschriften gerichteten Aktion rechtfertigt ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung keinerlei Kündigung. 4. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin "unter Beachtung der für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigt, im nächsten Satz aber eingeleitet mit der Wendung "nach unserer Berechnung" einen späteren als den nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 364/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-05

Aktenzeichen: 3 Sa 364/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0405.3SA364.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 626 Abs. 1 BGB, 4 KSchG

Leitsätze

  1. Die fotografisch festgehaltene Geste eines Flugzeugkapitäns, der am Ende des letzten regulären Flugeinsatzes an der von seinem Arbeitgeber geschlossenen Station nach Landung und Räumung des Flugzeugs mit seiner Crew gemeinsam den ausgestreckten Mittelfinger in Richtung Kamera hält, kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung begründen, wenn diese Geste nachweislich gegen den Arbeitgeber gerichtet und damit beleidigend gemeint ist.

  2. Ist die Geste hingegen unwiderlegt als ein symbolisches Ausstrecken des Mittelfingers in Richtung "Corona" als dem Grund für die Schließung der Flugzeugbasis und damit den Verlust der Arbeitsplätze gemeint, begründet das damit lediglich noch vorliegende unangemessene Verhalten keine außerordentliche Kündigung. Das gilt erst recht dann, wenn sich in der Firmenzentrale bekanntermaßen ein großes Wand-Bild mit einer beide Mittelfinger ausstreckenden Seniorin als Kunstobjekt befindet und mithin der Arbeitgeber selbst gegenüber derlei Gesten ein entspanntes Verhältnis pflegt.

  3. Die Verletzung der Maskenpflicht bei einer solchen, spontanen und kurzzeitigen sowie nicht generell gegen COVID-Hygienevorschriften gerichteten Aktion rechtfertigt ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung keinerlei Kündigung.

  4. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin "unter Beachtung der für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigt, im nächsten Satz aber eingeleitet mit der Wendung "nach unserer Berechnung" einen späteren als den nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.03.2021 - 10 Ca 5972/20 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.09.2020 aufgelöst worden ist.

II.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.03.2021 - 6 Ca 5965/20 - abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2) vom 10.09.2020 aufgelöst worden ist.

III.Die Anschlussberufungen beider Beklagten werden zurückgewiesen.

IV.Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je ½.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu dem Aktenzeichen 10 Ca 5972/20 des Arbeitsgerichts Düsseldorf tragen der Kläger zu 21% und die Beklagte zu 1) zu 79%.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu dem Aktenzeichen 6 Ca 5965/20 des Arbeitsgerichts Düsseldorf trägt die Beklagte zu 2) allein.

V.Die Revision wird für die Beklagten hinsichtlich der Entscheidung zu den Berufungen des Klägers zugelassen. Nicht zugelassen wird die Revision, soweit die Anschlussberufungen der Beklagten zurückgewiesen worden sind.

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