Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-02-11, 6 Sa 760/21

6 Sa 760/21Tribunale del lavoro11 feb 2022

Regest

1. Wird ein Versprechen auf monatliche Betriebsrentenzahlungen durch eine neue Versorgungsordnung abgelöst, die neben einer niedrigeren monatlichen Betriebsrente die Zusage einer einmaligen Kapitalleistung beinhaltet, so bedarf diese Umstellung einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Es gelten insoweit im Wesentlichen dieselben Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für die vollständige Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellt hat (vgl. BAG v. 15.12.2012 - 3 AZR 11/10 -). 2. Beruft sich die Arbeitgeberin darauf, dass sie im Zusammenhang mit der Teilkapitalisierung den Gesamtdotierungsrahmen angehoben habe, so sind bei der gebotenen rechtlichen Bewertung Überschussanteile für den vorzunehmenden Barwertvergleich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht garantiert sind. Es handelt sich in diesem Fall um nichts anderes als eine Chance des Mitarbeiters, an der Überschussbeteiligung (hier eines Fondsvermögens) zu partizipieren.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 760/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-11

Aktenzeichen: 6 Sa 760/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0211.6SA760.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 2a Abs. 1, 2 BetrAVG; § 3 BetrAVG

Leitsätze

  1. Wird ein Versprechen auf monatliche Betriebsrentenzahlungen durch eine neue Versorgungsordnung abgelöst, die neben einer niedrigeren monatlichen Betriebsrente die Zusage einer einmaligen Kapitalleistung beinhaltet, so bedarf diese Umstellung einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Es gelten insoweit im Wesentlichen dieselben Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für die vollständige Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellt hat (vgl. BAG v. 15.12.2012 - 3 AZR 11/10 -).

  2. Beruft sich die Arbeitgeberin darauf, dass sie im Zusammenhang mit der Teilkapitalisierung den Gesamtdotierungsrahmen angehoben habe, so sind bei der gebotenen rechtlichen Bewertung Überschussanteile für den vorzunehmenden Barwertvergleich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht garantiert sind. Es handelt sich in diesem Fall um nichts anderes als eine Chance des Mitarbeiters, an der Überschussbeteiligung (hier eines Fondsvermögens) zu partizipieren.

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2021 - Az.: 4 Ca 1656/19 - wird zurückgewiesen.

II.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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