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4 Sa 933/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-01-19, 4 Sa 933/21
4 Sa 933/21Tribunale del lavoro19 gen 2022
1. Der Arbeitgeber durfte es in der pandemischen Lage des Frühjahrs 2021 untersagen, testwillige Kolleginnen und Kollegen gezielt von einem Corona-Schnelltest abzuhalten. Die Weisung, "gegenüber jeglichen Kollegen während der Dienstzeit jegliche Äußerungen zu unterlassen, die kundtun, dass Sars-Covid-19 keine ernstzunehmende Erkrankung darstellt...", ist aber unwirksam. Eine auf diese Weisung gestützte Abmahnung ist unwirksam. 2. Der Aushang eines DIN-A4-Blattes am Arbeitsplatz, auf dem sich ein Arbeitnehmer in überzogener Weise kritisch über Beanstandungen durch seine Vorgesetzten äußert, ohne in Formalbeleidigung oder Schmähkritik zu verfallen, unterliegt dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Im vorliegenden Fall geht die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte betriebliche Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB) gemäß Art. 5 Abs. 2 GG der Meinungsäußerungsfreiheit vor. Vor Ausspruch einer Kündigung bedurfte es indessen einer Abmahnung.
Entscheidungsdatum: 2022-01-19
Aktenzeichen: 4 Sa 933/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0119.4SA933.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 241 Abs. 2, 626, 1004 BGB; 1 KSchG; Art. 5 Abs. 1 und 2 GG
Der Arbeitgeber durfte es in der pandemischen Lage des Frühjahrs 2021 untersagen, testwillige Kolleginnen und Kollegen gezielt von einem Corona-Schnelltest abzuhalten. Die Weisung, "gegenüber jeglichen Kollegen während der Dienstzeit jegliche Äußerungen zu unterlassen, die kundtun, dass Sars-Covid-19 keine ernstzunehmende Erkrankung darstellt...", ist aber unwirksam. Eine auf diese Weisung gestützte Abmahnung ist unwirksam.
Der Aushang eines DIN-A4-Blattes am Arbeitsplatz, auf dem sich ein Arbeitnehmer in überzogener Weise kritisch über Beanstandungen durch seine Vorgesetzten äußert, ohne in Formalbeleidigung oder Schmähkritik zu verfallen, unterliegt dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Im vorliegenden Fall geht die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte betriebliche Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB) gemäß Art. 5 Abs. 2 GG der Meinungsäußerungsfreiheit vor. Vor Ausspruch einer Kündigung bedurfte es indessen einer Abmahnung.
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 30.09.2021 - 2 Ca 514/21 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 26.04.2021 auch nicht ordentlich aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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