Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-10-13, 12 Sa 706/21

12 Sa 706/21Tribunale del lavoro13 ott 2021

Regest

1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige ist bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur diejenige Agentur für Arbeit, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie feststellbare Betrieb lag und nicht diejenige Agentur für Arbeit am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens. Dies gilt auch für eine erneute Kündigung, nachdem die ursprüngliche Kündigung wegen Betriebsstilllegung aufgrund von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige rechtsunwirksam war. 2. Zu den Anforderungen an die Angabe des Zeitraums, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, bei der Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG. 3. § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Es bleibt offen, ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.S.v. § 6 KSchG eigenständig gerügt werden muss.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 706/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-13

Aktenzeichen: 12 Sa 706/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:1013.12SA706.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 2 Abs. 3, 4 RL 98/59/EG, Art. 3 Abs. 1 RL 98/59/EG; § 102 Abs. 1 BetrVG; § 1 Abs. 1, 2 KSchG, § 6 KSchG § 17 Abs. 1, 2, 3 KSchG

Leitsätze

  1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige ist bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur diejenige Agentur für Arbeit, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie feststellbare Betrieb lag und nicht diejenige Agentur für Arbeit am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens. Dies gilt auch für eine erneute Kündigung, nachdem die ursprüngliche Kündigung wegen Betriebsstilllegung aufgrund von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige rechtsunwirksam war.

  2. Zu den Anforderungen an die Angabe des Zeitraums, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, bei der Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.

  3. § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Es bleibt offen, ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.S.v. § 6 KSchG eigenständig gerügt werden muss.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.06.2021 - 4 Ca 1734/21 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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