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14 Sa 190/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-08-24, 14 Sa 190/21
14 Sa 190/21Tribunale del lavoro24 ago 2021
Leitsatz: Trotz fehlender Einbettung von Schriftarten kann ein Dokument i.S.d. § 130a ZPO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Inhaltsangabe: Das Landesarbeitsgericht hat trotz fehlender Einbettung von Schriften im elektronisch eingereichten Berufungsbegründungsschriftsatz und trotz fehlender Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO die Berufung für zulässig erachtet, da der Berufungsbegründungsschriftsatz nach Ansicht des Landesarbeitsgericht gleichwohl iSd § 130a ZPO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet war.
Entscheidungsdatum: 2021-08-24
Aktenzeichen: 14 Sa 190/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0824.14SA190.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: Gesetz: § 130a ZPO; ERVV; ERVB 2019
Leitsatz: Trotz fehlender Einbettung von Schriftarten kann ein Dokument i.S.d. § 130a ZPO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
Inhaltsangabe: Das Landesarbeitsgericht hat trotz fehlender Einbettung von Schriften im elektronisch eingereichten Berufungsbegründungsschriftsatz und trotz fehlender Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO die Berufung für zulässig erachtet, da der Berufungsbegründungsschriftsatz nach Ansicht des Landesarbeitsgericht gleichwohl iSd § 130a ZPO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet war.
1)Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21.01.2021 - 2 Ca 804/20 - wird zurückgewiesen.
2)Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3)Die Revision wird nicht zugelassen.
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