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5 Sa 517/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-04-29, 5 Sa 517/20
5 Sa 517/20Tribunale del lavoro29 apr 2021
1) Zeigt der Insolvenzverwalter beim zuständigen Amtsgericht nach einer ersten eine erneute Masseunzulänglichkeit an, fehlt einem Alt-Neumassegläubiger nur dann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage, wenn der Insolvenzverwalter im Zahlungsprozess das Vorliegen der Neumasseunzulänglichkeit darlegt und gegebenenfalls beweist. Die erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit schließt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage nicht automatisch aus. 2) Die Anzeige erneuter Masseunzulänglichkeit führt nicht zu einer abgestuften Rangfolge zwischen den Alt-Neumassegläubigern und den Neu-Neumassegläubigern.
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: 5 Sa 517/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0429.5SA517.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 209, 210 InsO
Zeigt der Insolvenzverwalter beim zuständigen Amtsgericht nach einer ersten eine erneute Masseunzulänglichkeit an, fehlt einem Alt-Neumassegläubiger nur dann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage, wenn der Insolvenzverwalter im Zahlungsprozess das Vorliegen der Neumasseunzulänglichkeit darlegt und gegebenenfalls beweist. Die erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit schließt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage nicht automatisch aus.
Die Anzeige erneuter Masseunzulänglichkeit führt nicht zu einer abgestuften Rangfolge zwischen den Alt-Neumassegläubigern und den Neu-Neumassegläubigern.
I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.06.2020 - Az.: 9 Ca 1698/20 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass zu Gunsten des Klägers Differenzlohnansprüche in Höhe von 144.249,11 € brutto abzüglich erhaltener Lohnersatzleistungen i. H. v. 18.435,60 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 13.980,50 € seit dem 02.10.2019, dem 05.11.2019, dem 02.12.2019, dem 03.01.2020, dem 04.02.2020, dem 03.03.2020, dem 02.04.2020, dem 05.05.2020 und dem 02.06.2020 bestehen und zwar im Range vor den bis zum 01.11.2017 begründeten Masseverbindlichkeiten.
II.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¾, der Beklagte zu ¼.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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