Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-01-13, 12 Sa 453/20

12 Sa 453/20Tribunale del lavoro13 gen 2021

Regest

1. Die Zuschaltung der Parteivertreter bei einer Verhandlung im Wege der Bild- und Ton-übertragung aus der Kanzlei bzw. dem Homeoffice steht im Einklang mit § 128a Abs. 1 ZPO. Der "andere Ort" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht auf einen Gerichtsaal bzw. vom Gericht zur Verfügung gestellten Raum beschränkt. Eine inhaltliche Beschränkung des "anderen Orts" enthält § 128a ZPO nicht. 2. Es ist Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass eine ordnungsmäße und dem Wesen einer Gerichtsverhandlung angemessene mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Wo dies nicht der Fall ist, d.h. kein angemessener Ort gewählt wird (Schwimmbad, Kneipe, Fußballplatz), kann die Bild-und Tonübertragung unter- oder abgebrochen werden. In Betracht kommt außerdem die Anwendung von Ordnungsmitteln. 3. Die so verstandene Auslegung von § 128a ZPO, welche dem Gesetzeswortlaut, der Ge-setzesbegründung und dem Normzweck entspricht, ist in Zeiten einer epidemischen Lage auch gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten. In besonderen Lagen - wie derzeit - kann die audio-visuelle Verhandlung zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz und zum Schutz der In-dividualrechtsgüter von Gerichtspersonen, Parteien, Bevollmächtigten und Zeugen genutzt werden. 4. Eine Altersgrenze von 55 Jahren als Zugangsvoraussetzung für einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung ist zulässig. Sie beinhaltet weder eine unzulässige Diskriminie-rung wegen des Alters noch wegen des Geschlechts. Das Abstellen auf ein typisches Er-werbsleben innerhalb der Angemessenheitsprüfung zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters begründet bei einem Zugangsalter von 55 Jahren keine mittel-bare Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 453/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-13

Aktenzeichen: 12 Sa 453/20

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0113.12SA453.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 1 AGG, § 2 Abs. 2 AGG, § 3 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 10 AGG; § 315 BGB; § 114 Abs. 1, 2 Ar-bGG a.F.; § 176 Abs. 1 GVG, § 177 GVG, § 178 GVG; § 128a Abs. 1, 2 ZPO, § 160 Abs. 1 ZPO, § 219 ZPO, § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 377 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

  1. Die Zuschaltung der Parteivertreter bei einer Verhandlung im Wege der Bild- und Ton-übertragung aus der Kanzlei bzw. dem Homeoffice steht im Einklang mit § 128a Abs. 1 ZPO. Der "andere Ort" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht auf einen Gerichtsaal bzw. vom Gericht zur Verfügung gestellten Raum beschränkt. Eine inhaltliche Beschränkung des "anderen Orts" enthält § 128a ZPO nicht.

  2. Es ist Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass eine ordnungsmäße und dem Wesen einer Gerichtsverhandlung angemessene mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Wo dies nicht der Fall ist, d.h. kein angemessener Ort gewählt wird (Schwimmbad, Kneipe, Fußballplatz), kann die Bild-und Tonübertragung unter- oder abgebrochen werden. In Betracht kommt außerdem die Anwendung von Ordnungsmitteln.

  3. Die so verstandene Auslegung von § 128a ZPO, welche dem Gesetzeswortlaut, der Ge-setzesbegründung und dem Normzweck entspricht, ist in Zeiten einer epidemischen Lage auch gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten. In besonderen Lagen - wie derzeit - kann die audio-visuelle Verhandlung zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz und zum Schutz der In-dividualrechtsgüter von Gerichtspersonen, Parteien, Bevollmächtigten und Zeugen genutzt werden.

  4. Eine Altersgrenze von 55 Jahren als Zugangsvoraussetzung für einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung ist zulässig. Sie beinhaltet weder eine unzulässige Diskriminie-rung wegen des Alters noch wegen des Geschlechts. Das Abstellen auf ein typisches Er-werbsleben innerhalb der Angemessenheitsprüfung zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters begründet bei einem Zugangsalter von 55 Jahren keine mittel-bare Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 02.06.2020 - 2 Ca 2392/19 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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