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3 Ta 375/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-12-11, 3 Ta 375/20
3 Ta 375/20Tribunale del lavoro11 dic 2020
1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist (ebenso bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2020 - 3 Ta 202/20). 2. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden. 3. Hinweis: Es handelt sich hier um das Hauptsacheverfahren zu der hinsichtlich des Rechtsweges ebenfalls bereits beschiedenen einstweiligen Verfügung des Verfahrens 3 Ta 317/20 (Beschluss vom 09.11.2020 - Rechtsbeschwerde anhängig bei dem Bundesarbeitsgericht zum Az.: 9 AZB 93/20).
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 3 Ta 375/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:1211.3TA375.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: Art. 33 Abs. 2 GG; § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 2 ArbGG; § 17a Abs. 4 GVG
Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist (ebenso bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2020 - 3 Ta 202/20).
Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden.
Hinweis: Es handelt sich hier um das Hauptsacheverfahren zu der hinsichtlich des Rechtsweges ebenfalls bereits beschiedenen einstweiligen Verfügung des Verfahrens 3 Ta 317/20 (Beschluss vom 09.11.2020 - Rechtsbeschwerde anhängig bei dem Bundesarbeitsgericht zum Az.: 9 AZB 93/20).
I.Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.10.2020 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.10.2020 - Az.: 10 Ca 5830/20 - wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 831,53 € festgesetzt.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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