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12 Sa 96/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-07-29, 12 Sa 96/20
12 Sa 96/20Tribunale del lavoro29 lug 2020
1. Geteilte Dienste im Wach- und Sicherheitsgewerbe sind jedenfalls dann Kurzeinsätze i.S.v. § 6 Ziffer 1.3 Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe der Bundesrepublik (MTV Bund), wenn zwischen beiden Diensten an einem Tag von einmal fünf Stunden und einmal drei Stunden ein deutlicher zeitlicher Zwischenraum von jeweils ca. vier Stunden liegt. Rechtsfolge gemäß § 6 Ziffer 1.3 Satz 1 MTV Bund ist die Vergütung des zweiten Einsatzes mit vier Stunden. 2. Zur Ausnahmebestimmung in § 6 Ziffer 1.3 Satz 2 MTV Bund, die den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für einen Kurzeinsatz ausschließt, wenn die Parteien eine kapazitätsorientierte und/oder variable Arbeitszeit vereinbart haben (hier verneint aufgrund der Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Regelung zur Arbeitszeit).
Entscheidungsdatum: 2020-07-29
Aktenzeichen: 12 Sa 96/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0729.12SA96.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 305 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB; § 4 Absätze 1, 3 TVG, § 5 Abs. 4 TVG; § 12 TzBfG; §§ 3, 4, 6, 11 Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe der Bundesrepublik; §§ 2, 5, 9 des Manteltarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen
Geteilte Dienste im Wach- und Sicherheitsgewerbe sind jedenfalls dann Kurzeinsätze i.S.v. § 6 Ziffer 1.3 Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe der Bundesrepublik (MTV Bund), wenn zwischen beiden Diensten an einem Tag von einmal fünf Stunden und einmal drei Stunden ein deutlicher zeitlicher Zwischenraum von jeweils ca. vier Stunden liegt. Rechtsfolge gemäß § 6 Ziffer 1.3 Satz 1 MTV Bund ist die Vergütung des zweiten Einsatzes mit vier Stunden.
Zur Ausnahmebestimmung in § 6 Ziffer 1.3 Satz 2 MTV Bund, die den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für einen Kurzeinsatz ausschließt, wenn die Parteien eine kapazitätsorientierte und/oder variable Arbeitszeit vereinbart haben (hier verneint aufgrund der Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Regelung zur Arbeitszeit).
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.01.2020 - 1 Ca 1467/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 17.12.2018 geschuldet sind.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte mit einem Betrag von 132,08 Euro brutto nebst Zinsen betreffend die Kurzeinsätze unterlegen ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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