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3 Sa 114/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-06-09, 3 Sa 114/20
3 Sa 114/20Tribunale del lavoro9 giu 2020
1. Begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines erteilten Buchauszuges setzen weder ein Verschulden auf Arbeitgeberseite noch eine durchgängige oder durchschnittliche Unzuverlässigkeit voraus. Ausreichend sind vielmehr objektiv berechtigte Zweifel bereits hinsichtlich eines Punktes, soweit dieser nicht ganz unerhebliche Geschäfts- oder Abrechnungsmodalitäten betrifft. 2. Zu den Voraussetzungen an die Erteilung eines ordnungsgemäßen, vollständigen Buchauszuges. 3. Sind in zumindest einem Fall berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit eines erteilten Buchauszuges festgestellt, begründet dies den Bucheinsichtsanspruch nach § 87c Abs. 4 HGB. Die berechtigten Zweifel an der Vollständigkeit führen regelmäßig dazu, dass das Vertrauen in die Vollständigkeit des gesamten Buchauszuges verloren geht, weshalb das Bucheinsichtsrecht dann regelmäßig umfassend besteht und nicht lediglich beschränkt auf den Kunden oder das Geschäft, zu dem berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit festgestellt worden sind.
Entscheidungsdatum: 2020-06-09
Aktenzeichen: 3 Sa 114/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0609.3SA114.20.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 87c Abs. 4 HGB
Begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines erteilten Buchauszuges setzen weder ein Verschulden auf Arbeitgeberseite noch eine durchgängige oder durchschnittliche Unzuverlässigkeit voraus. Ausreichend sind vielmehr objektiv berechtigte Zweifel bereits hinsichtlich eines Punktes, soweit dieser nicht ganz unerhebliche Geschäfts- oder Abrechnungsmodalitäten betrifft.
Zu den Voraussetzungen an die Erteilung eines ordnungsgemäßen, vollständigen Buchauszuges.
Sind in zumindest einem Fall berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit eines erteilten Buchauszuges festgestellt, begründet dies den Bucheinsichtsanspruch nach § 87c Abs. 4 HGB. Die berechtigten Zweifel an der Vollständigkeit führen regelmäßig dazu, dass das Vertrauen in die Vollständigkeit des gesamten Buchauszuges verloren geht, weshalb das Bucheinsichtsrecht dann regelmäßig umfassend besteht und nicht lediglich beschränkt auf den Kunden oder das Geschäft, zu dem berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit festgestellt worden sind.
I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.07.2016 - Az.: 6 Ca 2839/15 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit darin Angaben zu Geschäften aus der Zeit vom 15.08.2013 bis zum 15.01.2017 zu folgenden Punkten enthalten sind:
-Genaue Kundenbezeichnung
-Auftragsgegenstand, -umfang und -datum
-Daten und Umfang der erbrachten Leistungen oder Teilleistungen
-Rechnungsdatum und vollständiger Rechnungsinhalt
-Angaben zum Kaufpreis der Software und Gebühr für die Softwarewartung des ersten Vertragsjahres
-Datum und Betrag des Zahlungseingangs
-Angaben zu Stornierungen und Retouren und deren Gründen
-Angaben zu Vertragsänderungen oder -korrekturen und deren Gründen
II.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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