11 TaBV 36/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-05-16, 11 TaBV 36/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-05-16, 11 TaBV 36/18
11 TaBV 36/18Tribunale del lavoro16 mag 2019
Regest
1. Die Regelung in einem Einigungsstellenspruch, durch die ein für den Betrieb geltender Arbeitszeitrahmen festgelegt wird, innerhalb dessen ein Teil der Beschäftigten seine Arbeitszeit eigenverantwortlich bestimmen kann, verstößt gegen § 3 Ziffern 4 und 5 des MTV Metallindustrie HH, SH und MV. 2. Es widerspricht den Vorgaben des § 6 des MTV Metallindustrie HH, SH und MV, wenn in einem Einigungsstellenspruch für die Bestimmung von Mehrarbeit statt auf die tägliche auf die monatliche Sollarbeitszeit, auf eine betrieblich vereinbarte Rahmenarbeitszeit, auf eine anderweitig bestimmte Stundengrenze oder auf die Obergrenze eines Arbeitszeitkontos abgestellt wird. 3.Wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 MTV Metallindustrie HH, SH und MV unwirksam ist die Regelung in einem Einigungsstellenspruch, durch die für eine Anerkennung von Mehrarbeit im tarifvertraglichen Sinn auf das Erfordernis einer arbeitgeberseitigen (ausdrücklichen oder konkludenten) Anordnung verzichtet wird. 4.§ 3 Ziffer 4.5 MTV Metallindustrie HH, SH und MV sieht ein Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraums vor, also einen vollständigen Ausgleich von zu viel geleisteten Stunden durch Freizeit. Eine Abgeltung durch Zahlung von Vergütung ist danach unzulässig. 5.Eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit kann ohne wirksame Bestimmungen zu grundlegenden Aspekten wie der Verteilung bzw. Festlegung von Arbeitszeit, der Abgrenzung zur Mehrarbeit sowie dem Ausgleich von Zeitguthaben einerseits und Mehrarbeit andererseits keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung treffen. Ein Einigungsstellenspruch, auf dessen Grundlage eine solche Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist, ist daher insgesamt unwirksam.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 36/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-16
Aktenzeichen: 11 TaBV 36/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0516.11TABV36.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 BetrVG, § 139 BB, §§ 3, 6 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metallindustrie Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.2008
Leitsätze
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Die Regelung in einem Einigungsstellenspruch, durch die ein für den Betrieb geltender Arbeitszeitrahmen festgelegt wird, innerhalb dessen ein Teil der Beschäftigten seine Arbeitszeit eigenverantwortlich bestimmen kann, verstößt gegen § 3 Ziffern 4 und 5 des MTV Metallindustrie HH, SH und MV.
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Es widerspricht den Vorgaben des § 6 des MTV Metallindustrie HH, SH und MV, wenn in einem Einigungsstellenspruch für die Bestimmung von Mehrarbeit statt auf die tägliche auf die monatliche Sollarbeitszeit, auf eine betrieblich vereinbarte Rahmenarbeitszeit, auf eine anderweitig bestimmte Stundengrenze oder auf die Obergrenze eines Arbeitszeitkontos abgestellt wird.
3.Wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 MTV Metallindustrie HH, SH und MV unwirksam ist die Regelung in einem Einigungsstellenspruch, durch die für eine Anerkennung von Mehrarbeit im tarifvertraglichen Sinn auf das Erfordernis einer arbeitgeberseitigen (ausdrücklichen oder konkludenten) Anordnung verzichtet wird.
4.§ 3 Ziffer 4.5 MTV Metallindustrie HH, SH und MV sieht ein Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraums vor, also einen vollständigen Ausgleich von zu viel geleisteten Stunden durch Freizeit. Eine Abgeltung durch Zahlung von Vergütung ist danach unzulässig.
5.Eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit kann ohne wirksame Bestimmungen zu grundlegenden Aspekten wie der Verteilung bzw. Festlegung von Arbeitszeit, der Abgrenzung zur Mehrarbeit sowie dem Ausgleich von Zeitguthaben einerseits und Mehrarbeit andererseits keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung treffen. Ein Einigungsstellenspruch, auf dessen Grundlage eine solche Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist, ist daher insgesamt unwirksam.
Tenor
- Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 19.06.2018
- Az. 3 BV 22/18 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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