4 Ta 341/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-04, 4 Ta 341/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-04, 4 Ta 341/18
4 Ta 341/18Tribunale del lavoro4 ott 2018
Regest
1. Auch allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln können grundsätzlich streitige oder ungewisse Ansprüche klären und insoweit bei der Wertfestsetzung zu einem Mehrwert des Vergleichs führen. In diesem Fall bedarf es allerdings für die Wertfestsetzung stets der Darlegung des Rechtsverhältnisses und der konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass darüber zwischen den Parteien zuvor Streit oder Ungewissheit bestanden hat. 2. Der Höhe nach ist bei Bemessung des Mehrwerts einer Ausgleichsklausel, die unbezifferte Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens ausschließt, auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens, sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme abzustellen (ebenso Streitwertkatalog idF v. 09.02.2018, Ziff. I.25.1.6). Zu berücksichtigen sind ferner die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Danach kommt bei lediglich fahrlässigem Handeln regelmäßig nur eine anteilige Haftung für den Schaden in Betracht.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 341/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-04
Aktenzeichen: 4 Ta 341/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1004.4TA341.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Leitsätze
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Auch allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln können grundsätzlich streitige oder ungewisse Ansprüche klären und insoweit bei der Wertfestsetzung zu einem Mehrwert des Vergleichs führen. In diesem Fall bedarf es allerdings für die Wertfestsetzung stets der Darlegung des Rechtsverhältnisses und der konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass darüber zwischen den Parteien zuvor Streit oder Ungewissheit bestanden hat.
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Der Höhe nach ist bei Bemessung des Mehrwerts einer Ausgleichsklausel, die unbezifferte Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens ausschließt, auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens, sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme abzustellen (ebenso Streitwertkatalog idF v. 09.02.2018, Ziff. I.25.1.6). Zu berücksichtigen sind ferner die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Danach kommt bei lediglich fahrlässigem Handeln regelmäßig nur eine anteilige Haftung für den Schaden in Betracht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.07.2018 abgeändert.
Der Gegenstandswert für den gerichtlichen Vergleich vom 08.06.2018 wird auf 73.609,40 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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