Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-11-27, 9 Sa 333/15

9 Sa 333/15Tribunale del lavoro27 nov 2015

Regest

Ein "Unternehmensübergang" in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers wird von der Richtlinie 2001/23/EG nicht erfasst, auch wenn dort vom "Übergang von Unternehmen" die Rede ist.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 333/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-27

Aktenzeichen: 9 Sa 333/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:1127.9SA333.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: ..

Leitsätze

Ein "Unternehmensübergang" in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers wird von der Richtlinie 2001/23/EG nicht erfasst, auch wenn dort vom "Übergang von Unternehmen" die Rede ist.

Tenor

I.Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 20.02.2015 - Az.: 7 Ca 3022/14 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich VKA einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.12.2014 nach einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 7 a der Kr-Anwendungstabelle Anlage E des TVöD-K von 1.832,86 € sowie ab dem 01.03.2015 in Höhe von 1.876,85 € (berechnet jeweils auf Basis der Teilzeit vom 22,47 Stunden) zu vergüten.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für September 2014 163,32 EUR brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge in Höhe von 2,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Oktober 2014 163,32 EUR brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge in Höhe von 4,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen.

5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für November 2014 eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 163,32 EUR brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge in Höhe von 4,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

6.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für November 2014 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.659,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

7.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die weitergehende Berufung der Klägerin wird ebenso wie die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5%, die Beklagte zu 95%.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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