Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-05-28, 12 Sa 1475/13

12 Sa 1475/13Tribunale del lavoro28 mag 2014

Regest

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung mit Höchstversorgung begrenzt auf 25 Steigerungsbeträge je anrechenbares Dienstjahr, die dazu führt, dass ein in 25 Jahren erarbeiteter Beschäftigungsgrad von 97,04 % durch Weiterarbeit in Teilzeit kontinuierlich sinkt, ist mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Es liegt zudem eine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung und wegen des Alters vor.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1475/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-28

Aktenzeichen: 12 Sa 1475/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0528.12SA1475.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 1, 3, 7 AGG; § 75 BetrVG; § 4 TzBfG; § 256 ZPO

Leitsätze

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung mit Höchstversorgung begrenzt auf 25 Steigerungsbeträge je anrechenbares Dienstjahr, die dazu führt, dass ein in 25 Jahren erarbeiteter Beschäftigungsgrad von 97,04 % durch Weiterarbeit in Teilzeit kontinuierlich sinkt, ist mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Es liegt zudem eine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung und wegen des Alters vor.

Tenor

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.10.2013 - 4 Ca 257/13 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt in die Altersrente Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der D. bank vom 02.01.1992 i. V. m. der Zusatzvereinbarung unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes für die 25 Jahre und eines Beschäftigungsgrades von 97,04 % zu gewähren.

2.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 66 % und der Beklagten zu 34 % auferlegt.

4.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

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