13 Ta 213/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-08-19, 13 Ta 213/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-08-19, 13 Ta 213/13
13 Ta 213/13Tribunale del lavoro19 ago 2013
Regest
1. Es kann dahinstehen, ob die bundeseinheitlichen Vorschriften über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte (in Nordrhein-Westfalen AV vom 26.05.2006 (5670 - Z. 14) - JMBl. NRW S. 145 - in der Fassung vom 01.09.2009) lediglich eine (nicht beschwerdefähige) Tätigkeit der Gerichtsverwaltung regeln oder ob sie auch für eine richterliche Entscheidung über einen Antrag auf Reiseentschädigung maßgebend sind. Jedenfalls wenn eine auf die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO gestützte richterliche Entscheidung vorliegt, ist gegen diese die Beschwerde nach § 127 ZPO statthaft. 2. Die Gewährung von Reiseentschädigung setzt voraus, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einer bemittelten Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechts als notwendig zu erachten wäre (Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2010 - 8 Ta 25/10 - juris; VGH Baden-Württemberg 29.09.2009 - 1 S 1682/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen 28.10.2011 - 12 E 587/11 - juris).
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ta 213/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-19
Aktenzeichen: 13 Ta 213/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0819.13TA213.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 127 ZPO
Leitsätze
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Es kann dahinstehen, ob die bundeseinheitlichen Vorschriften über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte (in Nordrhein-Westfalen AV vom 26.05.2006 (5670 - Z. 14) - JMBl. NRW S. 145 - in der Fassung vom 01.09.2009) lediglich eine (nicht beschwerdefähige) Tätigkeit der Gerichtsverwaltung regeln oder ob sie auch für eine richterliche Entscheidung über einen Antrag auf Reiseentschädigung maßgebend sind. Jedenfalls wenn eine auf die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO gestützte richterliche Entscheidung vorliegt, ist gegen diese die Beschwerde nach § 127 ZPO statthaft.
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Die Gewährung von Reiseentschädigung setzt voraus, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einer bemittelten Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechts als notwendig zu erachten wäre (Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2010 - 8 Ta 25/10 - juris; VGH Baden-Württemberg 29.09.2009 - 1 S 1682/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen 28.10.2011 - 12 E 587/11 - juris).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.02.2013 (Reiseentschädigung) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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