6 Sa 868/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-04, 6 Sa 868/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-06-04, 6 Sa 868/12
6 Sa 868/12Tribunale del lavoro4 giu 2013
Regest
1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung. 3. Einzelfallentscheidung zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs während des Annahmeverzuges.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 868/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-04
Aktenzeichen: 6 Sa 868/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0604.6SA868.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Gesetze: § 155 Abs.1 S.2, § 155 Abs.4 S.9, § 164 Abs.4 S.1 SGB V, § 615 BGB, § 11 Nr.2 KSchG
Leitsätze
-
Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.
-
Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung.
-
Einzelfallentscheidung zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs während des Annahmeverzuges.
Tenor
I.
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.03.2012 - AZ: 7 Ca 7121/11 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil im Kostenausspruch abgeändert wird.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65% zu tragen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 25% und der Beklagten zu 75% auferlegt.
III.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.