Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-10-24, 5 Sa 1419/12

5 Sa 1419/12Tribunale del lavoro24 ott 2012

Regest

Ein Direktanspruch auf Urlaubsabgeltung oder Entschädigung in gleicher Höhe gegen den Arbeitgeber bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 BUrlG scheitert an dem abgeschlossenen Tarifsystem in der Bauwirtschaft. Auch eine dahingehende richtlinienkonforme Auslegung der Tarifbestimmungen und der Beachtung der Vorgaben des Artikel 7 Abs. 1 EGRL 88/2003 kommt u.a. wegen des aus Artikel 9 Abs. 3 GG ableitbaren Rechts der Tarifvertragsparteien, ein Tarifsystem selbst auszuhandeln, sowie der gesetzlichen Öffnungsklausel im § 13 Abs. 2 BUrlG nicht in Betracht.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1419/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-24

Aktenzeichen: 5 Sa 1419/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:1024.5SA1419.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: Art. 7 Abs. 1 EGRL 88/2003 Art. 9 Abs. 3 EE, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 8 BRTV-Bau

Leitsätze

Ein Direktanspruch auf Urlaubsabgeltung oder Entschädigung in gleicher Höhe gegen den Arbeitgeber bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 BUrlG scheitert an dem abgeschlossenen Tarifsystem in der Bauwirtschaft. Auch eine dahingehende richtlinienkonforme Auslegung der Tarifbestimmungen und der Beachtung der Vorgaben des Artikel 7 Abs. 1 EGRL 88/2003 kommt u.a. wegen des aus Artikel 9 Abs. 3 GG ableitbaren Rechts der Tarifvertragsparteien, ein Tarifsystem selbst auszuhandeln, sowie der gesetzlichen Öffnungsklausel im § 13 Abs. 2 BUrlG nicht in Betracht.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 05.07.2012 - 5 Ca 2485/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit seine Klage die Urlaubsabgeltung vom 5.817,15 € betrifft.

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