Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-03-27, 17 TaBV 86/11

17 TaBV 86/11Tribunale del lavoro27 mar 2012

Regest

Rote-Kreuz-Schwestern (m./w.), die ihre Arbeitsleistung in der Kranken-, Kinderkranken und Altenpflege sowie Geburtshilfe aufgrund ihrer vereinsrechtlichen Mitgliedschaft erbringen, sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Eine Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich (z.B. BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 -; LAG Düsseldorf v. 30.10.2008 - 15 TaBV 245/08 -). Die Wahl des Mitgliedschaftsverhältnisses führt nicht zu einer Umgehung zwingender Schutzvorschriften.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 TaBV 86/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-27

Aktenzeichen: 17 TaBV 86/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0327.17TABV86.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 5 BetrVG

Leitsätze

Rote-Kreuz-Schwestern (m./w.), die ihre Arbeitsleistung in der Kranken-, Kinderkranken und Altenpflege sowie Geburtshilfe aufgrund ihrer vereinsrechtlichen Mitgliedschaft erbringen, sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Eine Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich (z.B. BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 -; LAG Düsseldorf v. 30.10.2008 - 15 TaBV 245/08 -).

Die Wahl des Mitgliedschaftsverhältnisses führt nicht zu einer Umgehung zwingender Schutzvorschriften.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Essen vom 07.09.2011 - 4 BV 30/11 - wird zu-

rückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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