17 Sa 504/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-08-09, 17 Sa 504/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-08-09, 17 Sa 504/11
17 Sa 504/11Tribunale del lavoro9 ago 2011
Regest
1. Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass die Dauer der Befristung nicht mit der dem Ende des Abwesenheitszeitraums des Vertretenden übereinstimmt. Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung (BAG 06.12.2000 - 7 AZR 262/99 - EzA § 620 BGB Nr. 171). 2. Die Befristung des Arbeitsvertrages zur Vertretung eines Mitarbeiters, der Elternzeit in Anspruch nimmt, ist sachlich gerechtfertigt. § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert den bereits in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG normierten Sachgrund der Befristung. Das gesetzgeberische Ziel deckt sich mit dem nach § 1 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub) mit dieser Vereinbarung verfolgten Ziel, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erwerbstätiger Eltern zu erleichtern (BAG Beschluss vom 02.06.2010 (- 7 AZR 904/08 (A) - Vorabentscheidungsverfahren Rdnr. 37 NV). Dass der Vertreter zuvor aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge aus verschiedenen anderen Gründen bei der Beklagten tätig war, ändert nichts an der Beurteilung. Ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Anforderungen des § 5 Nr. 1 a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang zur Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist nicht gegeben.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 504/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-09
Aktenzeichen: 17 Sa 504/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0809.17SA504.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 nr. 3 TzBfG, Richtlinie 96/34 EG vom 03. Juni 1996, Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
Leitsätze
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Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass die Dauer der Befristung nicht mit der dem Ende des Abwesenheitszeitraums des Vertretenden übereinstimmt. Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung (BAG 06.12.2000 - 7 AZR 262/99 - EzA § 620 BGB Nr. 171).
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Die Befristung des Arbeitsvertrages zur Vertretung eines Mitarbeiters, der Elternzeit in Anspruch nimmt, ist sachlich gerechtfertigt. § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert den bereits in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG normierten Sachgrund der Befristung. Das gesetzgeberische Ziel deckt sich mit dem nach § 1 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub) mit dieser Vereinbarung verfolgten Ziel, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erwerbstätiger Eltern zu erleichtern (BAG Beschluss vom 02.06.2010 (- 7 AZR 904/08 (A) - Vorabentscheidungsverfahren Rdnr. 37 NV). Dass der Vertreter zuvor aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge aus verschiedenen anderen Gründen bei der Beklagten tätig war, ändert nichts an der Beurteilung. Ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Anforderungen des § 5 Nr. 1 a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang zur Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist nicht gegeben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 10.03.2011 - 1 Ca 42/11 - wird kosten-
pflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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