Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-07-11, 14 Sa 1812/10

14 Sa 1812/10Tribunale del lavoro11 lug 2011

Regest

Nach dem Erfüllungsortprinzip des MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe richtet sich die Vergütung nach dem TV am Ort des Einsatzes, auch wenn die Vergütung dort weniger als 75 % der Vergütung der am Einstellungsort zu zahlenden Vergütung beträgt.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 1812/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-11

Aktenzeichen: 14 Sa 1812/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0711.14SA1812.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 13 MT-Wach- und Sicherheitsgewerbe

Leitsätze

Nach dem Erfüllungsortprinzip des MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe richtet sich die Vergütung nach dem TV am Ort des Einsatzes, auch wenn die Vergütung dort weniger als 75 % der Vergütung der am Einstellungsort zu zahlenden Vergütung beträgt.

Tenor

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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