6 Sa 857/10•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-15, 6 Sa 857/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-15, 6 Sa 857/10
6 Sa 857/10Tribunale del lavoro15 apr 2011
Regest
1.Kündigen sämtliche Betriebsratsmitglieder sowie Ersatzmitglieder ihr Arbeitsverhältnis, so endet auch das Amt des Betriebsrats selbst. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Arbeitgeber mit einem der Betriebsratsmitglieder noch vor Ablauf der Kündigungsfrist auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigt. In diesem Fall existiert der Betriebsrat - bestehend aus dem einzigen verbliebenen Betriebsratsmitglied - weiter. 2.Kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Durchführung von Neuwahlen gemäß § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG nicht nach, obwohl die Zahl der Mitglieder unter die vorgesehene Mindestzahl gesunken ist, so bleibt er dennoch bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsperiode im Amt, es sei denn, er wird vorher gemäß § 23 Abs.1 S.1 BetrVG aufgelöst oder es wird gemäß § 16 Abs.2 BetrVG durch das Arbeitsgericht ein Wahlvorstand bestellt, der dann eine Neuwahl einleitet. 3.Im Falle einer Mehrheitswahl werden nur diejenigen nichtgewählten Arbeitnehmer Ersatzmitglieder nach § 25 Abs.2 S.3 BetrVG, die bei der Betriebsratswahl mindestens eine Stimme erhalten haben. 4.Erklärt der Betriebsrat die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers, so ist das Verfahren gemäß § 102 Abs.1 und 2 BetrVG abgeschlossen. Des Abwartens der Wochen-Frist des § 102 Abs.2 S.1 BetrVG bedarf es in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der die Zustimmung beinhaltende Beschluss des Betriebsrats im Beisein des Arbeitgebers unter irrtümlicher Beteiligung eines Arbeitnehmers erfolgt ist, der bereits aus dem Betriebsrat ausgeschieden war. 5.Zum Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage gehört auch die Frage, ob die Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Kündigungstermin aufgelöst wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist gerügt worden ist.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 857/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-15
Aktenzeichen: 6 Sa 857/10
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0415.6SA857.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 S. 3, 102 Abs. 1, 2 BetrVG
Leitsätze
1.Kündigen sämtliche Betriebsratsmitglieder sowie Ersatzmitglieder ihr Arbeitsverhältnis, so endet auch das Amt des Betriebsrats selbst. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Arbeitgeber mit einem der Betriebsratsmitglieder noch vor Ablauf der Kündigungsfrist auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigt. In diesem Fall existiert der Betriebsrat - bestehend aus dem einzigen verbliebenen Betriebsratsmitglied - weiter.
2.Kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Durchführung von Neuwahlen gemäß § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG nicht nach, obwohl die Zahl der Mitglieder unter die vorgesehene Mindestzahl gesunken ist, so bleibt er dennoch bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsperiode im Amt, es sei denn, er wird vorher gemäß § 23 Abs.1 S.1 BetrVG aufgelöst oder es wird gemäß § 16 Abs.2 BetrVG durch das Arbeitsgericht ein Wahlvorstand bestellt, der dann eine Neuwahl einleitet.
3.Im Falle einer Mehrheitswahl werden nur diejenigen nichtgewählten Arbeitnehmer Ersatzmitglieder nach § 25 Abs.2 S.3 BetrVG, die bei der Betriebsratswahl mindestens eine Stimme erhalten haben.
4.Erklärt der Betriebsrat die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers, so ist das Verfahren gemäß § 102 Abs.1 und 2 BetrVG abgeschlossen. Des Abwartens der Wochen-Frist des § 102 Abs.2 S.1 BetrVG bedarf es in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der die Zustimmung beinhaltende Beschluss des Betriebsrats im Beisein des Arbeitgebers unter irrtümlicher Beteiligung eines Arbeitnehmers erfolgt ist, der bereits aus dem Betriebsrat ausgeschieden war.
5.Zum Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage gehört auch die Frage, ob die Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Kündigungstermin aufgelöst wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist gerügt worden ist.
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.05.2010 - AZ: 7 Ca 6438/08 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 05.05.2009 erst zum 31.12.2009 beendet worden ist.
II.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das oben genannte Teilurteil werden zurückgewiesen.
III.
Die Kosten dieses Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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