10 Sa 1320/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-05-29, 10 Sa 1320/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-05-29, 10 Sa 1320/08
10 Sa 1320/08Tribunale del lavoro29 mag 2009
Regest
1. Der auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu beachtende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet weder eine schematische Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer noch die Wahrung eines im Verlaufe des Arbeitslebens ggf. erlangten Abstandes zum Versorgungsniveau anderer Arbeitnehmergruppen, sondern lediglich eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Gruppenbildung. 2. Grenzt der Arbeitgeber eine Gruppe von Arbeitnehmern, denen er eine Verbesserung der Altersversorgung zukommen lassen will, von der Gesamtheit der Arbeitnehmerschaft anhand des von den Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils schon erreichten Versorgungsniveaus ab, so liegt darin keine sachfremde, sondern eine mit dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung korrelierende Erwägung.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1320/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-29
Aktenzeichen: 10 Sa 1320/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0529.10SA1320.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 1 BetrAVG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AGG
Leitsätze
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Der auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu beachtende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet weder eine schematische Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer noch die Wahrung eines im Verlaufe des Arbeitslebens ggf. erlangten Abstandes zum Versorgungsniveau anderer Arbeitnehmergruppen, sondern lediglich eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Gruppenbildung.
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Grenzt der Arbeitgeber eine Gruppe von Arbeitnehmern, denen er eine Verbesserung der Altersversorgung zukommen lassen will, von der Gesamtheit der Arbeitnehmerschaft anhand des von den Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils schon erreichten Versorgungsniveaus ab, so liegt darin keine sachfremde, sondern eine mit dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung korrelierende Erwägung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.06.2008 - 1 Ca 1732/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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