9 Sa 1958/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-07-11, 9 Sa 1958/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-07-11, 9 Sa 1958/07
9 Sa 1958/07Tribunale del lavoro11 lug 2008
Regest
1. Eine der AGB-Kontrolle unterliegende Vereinbarung, nach der durch den (arbeitsvertraglich vereinbarten) Wochen-/Monatslohn alle anfallende Mehrarbeit abgegolten ist, ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, in welcher Höhe er Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat (Verstoß gegen Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Inhalt des Vertrags richtet sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften. 2. § 612 Abs. 2 BGB gilt auch, wenn eine Vergütungsvereinbarung unwirksam ist (BAG vom 28.09.1994, AP Nr. 38 zu § 2 BeschFG 1985). Die tarifvertraglich vorgesehene Vergütung für Mehrarbeit ist nicht die übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB, wenn der Arbeitgeber auch mit vergleichbaren Arbeitnehmern Pauschallohnvereinbarungen abgeschlossen hat. Sofern keine Tarfiverträge angewendet werden, entspricht vielmehr die Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bei Leistung von Mehrarbeit der Üblichkeit. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf tarifvertragliche Zuschläge für Mehrarbeit. 3. Fehlt es an einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die vom Arbeitnehmer zu leistende regelmäßige Arbeitszeit und verweist der Arbeitsvertrag "im Übrigen" auf tarifvertragliche Regelungen, bestimmt sich nach diesen der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit. 4. Sehen die tarifvertraglichen Regelungen vor, dass Mehrarbeit durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden kann und zu vergüten ist, wenn sie bis zum 31.03. des Folgejahres nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen wurde, ist der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst am 31.03. des Folgejahres fällig. Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist läuft erst ab diesem Zeitpunkt.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1958/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-11
Aktenzeichen: 9 Sa 1958/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0711.9SA1958.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 307 Abs. 1 S. 2, 306, 612 Abs. 2 BGB, §§ 21, 13 MTV für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes NRW vom 24.05.2005
Leitsätze
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Eine der AGB-Kontrolle unterliegende Vereinbarung, nach der durch den (arbeitsvertraglich vereinbarten) Wochen-/Monatslohn alle anfallende Mehrarbeit abgegolten ist, ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, in welcher Höhe er Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat (Verstoß gegen Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Inhalt des Vertrags richtet sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften.
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§ 612 Abs. 2 BGB gilt auch, wenn eine Vergütungsvereinbarung unwirksam ist (BAG vom 28.09.1994, AP Nr. 38 zu § 2 BeschFG 1985). Die tarifvertraglich vorgesehene Vergütung für Mehrarbeit ist nicht die übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB, wenn der Arbeitgeber auch mit vergleichbaren Arbeitnehmern Pauschallohnvereinbarungen abgeschlossen hat. Sofern keine Tarfiverträge angewendet werden, entspricht vielmehr die Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bei Leistung von Mehrarbeit der Üblichkeit. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf tarifvertragliche Zuschläge für Mehrarbeit.
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Fehlt es an einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die vom Arbeitnehmer zu leistende regelmäßige Arbeitszeit und verweist der Arbeitsvertrag "im Übrigen" auf tarifvertragliche Regelungen, bestimmt sich nach diesen der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit.
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Sehen die tarifvertraglichen Regelungen vor, dass Mehrarbeit durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden kann und zu vergüten ist, wenn sie bis zum 31.03. des Folgejahres nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen wurde, ist der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst am 31.03. des Folgejahres fällig. Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist läuft erst ab diesem Zeitpunkt.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 5.9.2007 - 10 Ca 1917/07 - wird teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2006 einen Betrag in Höhe von 603,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.5.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2007 einen weiteren Betrag in Höhe von 75,74 EUR brutto und für den Monat April 2007 einen weiteren Betrag in Höhe von 181,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 199,68 EUR seit dem 6.6.2007, aus 10,22 EUR seit dem 1.4.2007 und aus 35,18 EUR seit dem 1.5.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 122,57 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 6) für April 2006 einen höheren Betrag als 603,32 EUR nebst Zinsen, mit dem Antrag zu 5) einen höheren Betrag als 62,40 EUR nebst Zinsen für März 2007 und als 137,28 EUR nebst Zinsen für April 2007 und mit dem Antrag zu 8) einen höheren Betrag als 12,48 EUR verlangt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit die Berufungskammer das Urteil des Arbeitsgerichts in Höhe eines Teilbetrages von 603,32 EUR brutto nebst Zinsen und von 199,68 EUR brutto nebst Zinsen abgeändert hat. Für den Kläger wird die Revision zugelassen, soweit die Berufung in Höhe eines Teilbetrages von 201,38 EUR brutto nebst Zinsen zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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