6 Ta 638/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-01-11, 6 Ta 638/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-01-11, 6 Ta 638/06
6 Ta 638/06Tribunale del lavoro11 gen 2007
Regest
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache. 2. Die Bedeutung der Sache kann sich aus den wirtschaftlichen Auswirkungen für die Arbeitgeberseite ergeben ebenso wie aus den Auswirkungen und Folgen für die Belegschaft. 3. Maßgeblich für die Bewertung ist der Antrag und nicht etwa die Erfolgsaussicht des Antrags bzw. dessen Begründetheit. 4. Bei der Streitwertfestsetzung ist der in zahlreichen Sonderbestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundtendenz des Arbeitsgerichtsverfahrens Rechnung zu tragen, die Verfahrenskosten zu begrenzen. 5. Maßstab ist dabei weder die finanzielle Situation des Arbeitgebers noch das Gebühreninteresse der Rechtsanwälte.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 638/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-11
Aktenzeichen: 6 Ta 638/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0111.6TA638.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG
Leitsätze
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache.
- Die Bedeutung der Sache kann sich aus den wirtschaftlichen Auswirkungen für die Arbeitgeberseite ergeben ebenso wie aus den Auswirkungen und Folgen für die Belegschaft.
- Maßgeblich für die Bewertung ist der Antrag und nicht etwa die Erfolgsaussicht des Antrags bzw. dessen Begründetheit.
- Bei der Streitwertfestsetzung ist der in zahlreichen Sonderbestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundtendenz des Arbeitsgerichtsverfahrens Rechnung zu tragen, die Verfahrenskosten zu begrenzen.
- Maßstab ist dabei weder die finanzielle Situation des Arbeitgebers noch das Gebühreninteresse der Rechtsanwälte.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.10.2006 abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird anderweitig
für das Verfahren auf 70.666,67 ,
für den Vergleich auf 80.886,67
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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