6 Sa 943/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-12, 6 Sa 943/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-12, 6 Sa 943/06
6 Sa 943/06Tribunale del lavoro12 dic 2006
Regest
1. Für die Eingruppierung der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten in der Vergütungsgruppe VIII der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.08.2004 ist keine Ausbildung erforderlich. 2. Die Bewährungszeiten nach dem MTV rechnen erst ab In-Kraft-Treten des Tarifvertrages (in Anlehnung an BAG vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 -).
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 943/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-12
Aktenzeichen: 6 Sa 943/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1212.6SA943.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: MTV vom 24.09.2004 zwischen der ProSeniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
Leitsätze
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Für die Eingruppierung der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten in der Vergütungsgruppe VIII der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.08.2004 ist keine Ausbildung erforderlich.
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Die Bewährungszeiten nach dem MTV rechnen erst ab In-Kraft-Treten des Tarifvertrages (in Anlehnung an BAG vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 -).
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.07.2006 4 ca 477/06 teilweise wie folgt abgeändert:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 439,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus Teilbeträgen in Höhe von jeweils 109,98 brutto ab dem 05.02., 05.03., 05.04., 05.05.2006 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Klägerin in Vergütungsgruppe VIII Beschäftigungstherapeuten der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.08.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di eingruppiert ist.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz trägt die Klägerin zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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