Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-04-25, 6 Sa 1645/05

6 Sa 1645/05Tribunale del lavoro25 apr 2006

Regest

1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben. 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn von der 36-monatigen Ausbildung 2/3 der praktischen Ausbildung, 90 % der theoretischen Ausbildung und der mündliche Teil der Prüfung in den Beitrittsländern absolviert wurde (teilweise Abweichung vom BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 -).

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1645/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-25

Aktenzeichen: 6 Sa 1645/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0425.6SA1645.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: 2. BesÜV vom 21.06.1991, § 4, § 2 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

  1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.

  2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn von der 36-monatigen Ausbildung 2/3 der praktischen Ausbildung, 90 % der theoretischen Ausbildung und der mündliche Teil der Prüfung in den Beitrittsländern absolviert wurde (teilweise Abweichung vom BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 -).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2005 3 Ca 6380/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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