Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-09-23, 11 (10) Sa 1125/04

11 (10) Sa 1125/04Tribunale del lavoro23 set 2004

Regest

Die in Verg.Gr. 9 der Anlage 5 zum Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) für Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen vorgesehene Aufrückungszulage ist trotz verminderter Mitgliederzahl in einer Bezirksgeschäftsstelle nur dann gemäß Abs. 4 der Protokollnotiz Nr. 7 der Anlage 5 zum EKT weiterzuzahlen, wenn diese Bezirksgeschäftsstelle fortbesteht.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (10) Sa 1125/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-23

Aktenzeichen: 11 (10) Sa 1125/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0923.11.10SA1125.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Anlage 5 (Tätigkeitsmerkmale) Verg.Gr. 9 Protokollnotiz Nr. 7

Leitsätze

Die in Verg.Gr. 9 der Anlage 5 zum Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) für Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen vorgesehene Aufrückungszulage ist trotz verminderter Mitgliederzahl in einer Bezirksgeschäftsstelle nur dann gemäß Abs. 4 der Protokollnotiz Nr. 7 der Anlage 5 zum EKT weiterzuzahlen, wenn diese Bezirksgeschäftsstelle fortbesteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 02.06.2004 3 Ca 346/04 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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