Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-08, 11 Sa 544/04

11 Sa 544/04Tribunale del lavoro8 lug 2004

Regest

1. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags und darüber hinaus bis zum vereinbarten Befristungsende ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 17 Satz 1 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die streitbefangene Befristungsabrede beendet worden ist (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG a. F. BAG 27.09.2001 - 2 AZR 389/00 - EzA § 322 ZPO Nr. 13). 2. Sieht das Hochschulrecht , wie hier § 49 Abs. 3 HG NRW, keine Bindung im Hinblick auf die dienstrechtliche Gestaltung für eine Vertretungsprofessur vor, ist sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zulässig (wie BAG 25.02.2004 - 5 AZR 62/03 - für das thüringische Hochschulrecht).

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 544/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-08

Aktenzeichen: 11 Sa 544/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0708.11SA544.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: TzBfG § 17 Satz 1, HG NRW § 49 Abs. 3

Leitsätze

  1. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags und darüber hinaus bis zum vereinbarten Befristungsende ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 17 Satz 1 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die streitbefangene Befristungsabrede beendet worden ist (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG a. F. BAG 27.09.2001 - 2 AZR 389/00 - EzA § 322 ZPO Nr. 13).

  2. Sieht das Hochschulrecht , wie hier § 49 Abs. 3 HG NRW, keine Bindung im Hinblick auf die dienstrechtliche Gestaltung für eine Vertretungsprofessur vor, ist sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zulässig (wie BAG 25.02.2004 - 5 AZR 62/03 - für das thüringische Hochschulrecht).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.02.2004 1 Ca 3416/03 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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