Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-08, 16 Ta 178/03

16 Ta 178/03Tribunale del lavoro8 lug 2003

Regest

1. Eine Partei, die einen Arbeitsrechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht zu führen beabsichtigt oder dort verklagt wird, ist in aller Regel auch unter Berücksichtigung der Erstattungsfähigkeit nur notwendiger Kosten berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts mit der Prozessvertretung zu beauftragen. 2. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten (mit den Einschränkungen aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für das Urteilsverfahren erster Instanz) richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 178/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-08

Aktenzeichen: 16 Ta 178/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0708.16TA178.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 91 ZPO, 12 a Abs. 1 ArbGG

Leitsätze

  1. Eine Partei, die einen Arbeitsrechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht zu führen beabsichtigt oder dort verklagt wird, ist in aller Regel auch unter Berücksichtigung der Erstattungsfähigkeit nur notwendiger Kosten berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts mit der Prozessvertretung zu beauftragen.

  2. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten (mit den Einschränkungen aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für das Urteilsverfahren erster Instanz) richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16.04.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2003 6 Ca 6282/99 -, zugestellt am 03.04.2003, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Beschwerdewert: 1.862,81 €.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.