Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-02, 12 Sa 407/03

12 Sa 407/03Tribunale del lavoro2 lug 2003

Regest

Inhaltsangabe Die Klägerin war als vollzeitbeschäftigte Gruppenleiterin in der Kindertagesstätte des Beklagten beschäftigt. Nach ihrer Niederkunft nahm sie Erziehungsurlaub für zwei Jahre in Anspruch. 3 1/2 Monate vor Beendigung des Erziehungsurlaubs beantragte sie unter Hinweis auf die Notwendigkeit, als Alleinstehende ihr Kind zu betreuen, eine Halbtagstätigkeit. Der Beklagte lehnte binnen Monatsfrist schriftlich den Antrag "aus pädagogischen Gründen" ab. Nachdem die Klägerin dem Ablehnungsgrund widersprochen hatte, suchte der - auf die Finanzierung der Personalkosten durch den Kostenträger angewiesene - Beklagte um die Genehmigung einer Teilzeitstelle für die Klägerin nach. Bevor es zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens kam, kündigte die Klägerin, die nach dem Erziehungsurlaub nicht mehr beschäftigt wurde, fristlos. Sie macht geltend, dass der Beklagte ohne Vorliegen betrieblicher Gründe ihren Verringerungswunsch abgelehnt habe, und verlangt die ihr entgangene Teilzeitvergütung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Leitsatz: Die Ablehnung eines Arbeitszeitverringerungswunsches erfolgt aus "betrieblichen Gründen", wenn der auf die Refinanzierung seiner Betriebskosten durch die öffentliche Hand angewiesene gemeinnützige Betreiber einer Kindertagesstätte für die Einrichtung der Teilzeitstelle die Genehmigung durch den Kostenträger benötigt und die Genehmigung weder vorliegt noch ihre Erteilung (entsprechend dem mit dem Arbeitnehmer abgestimmten Antrag) zu erwarten ist.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 407/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-02

Aktenzeichen: 12 Sa 407/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0702.12SA407.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 615, § 280, § 286, § 311 BGB, § 8 TzBfG, § 15 BErzGG, § 894 ZPO, § 15 b BAT

Leitsätze

Inhaltsangabe

Die Klägerin war als vollzeitbeschäftigte Gruppenleiterin in der Kindertagesstätte des Beklagten beschäftigt. Nach ihrer Niederkunft nahm sie Erziehungsurlaub für zwei Jahre in Anspruch. 3 1/2 Monate vor Beendigung des Erziehungsurlaubs beantragte sie unter Hinweis auf die Notwendigkeit, als Alleinstehende ihr Kind zu betreuen, eine Halbtagstätigkeit. Der Beklagte lehnte binnen Monatsfrist schriftlich den Antrag "aus pädagogischen Gründen" ab. Nachdem die Klägerin dem Ablehnungsgrund widersprochen hatte, suchte der - auf die Finanzierung der Personalkosten durch den Kostenträger angewiesene - Beklagte um die Genehmigung einer Teilzeitstelle für die Klägerin nach. Bevor es zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens kam, kündigte die Klägerin, die nach dem Erziehungsurlaub nicht mehr beschäftigt wurde, fristlos. Sie macht geltend, dass der Beklagte ohne Vorliegen betrieblicher Gründe ihren Verringerungswunsch abgelehnt habe, und verlangt die ihr entgangene Teilzeitvergütung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

Leitsatz:

Die Ablehnung eines Arbeitszeitverringerungswunsches erfolgt aus "betrieblichen Gründen", wenn der auf die Refinanzierung seiner Betriebskosten durch die öffentliche Hand angewiesene gemeinnützige Betreiber einer Kindertagesstätte für die Einrichtung der Teilzeitstelle die Genehmigung durch den Kostenträger benötigt und die Genehmigung weder vorliegt noch ihre Erteilung (entsprechend dem mit dem Arbeitnehmer abgestimmten Antrag) zu erwarten ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.02.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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