Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-26, 11 Sa 368/03

11 Sa 368/03Tribunale del lavoro26 giu 2003

Regest

1. Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT, wonach die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich beträgt, verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG, auch wenn diese Vorschrift lediglich die Verlängerung der in § 3 Satz 1 ArbZG geregelten werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden vorsieht. 2. Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT verstößt jedoch gegen Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie, da Arbeitsbereitschaft nach Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeit-Richtlinie in vollem Umfang Arbeitszeit darstellt (vgl. auch BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 7). 3. Die nach Art. 18 Abs. 1 lit. b (i) der Arbeitszeit-Richtlinie für die Erweiterung der höchstzulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden notwendige Bereitschaftserklärung des Arbeitnehmers muss dieser selbst abgeben (so schon BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 4 im Anschluss an EuGH 03.10.2000 - C 303/98 - [Simap] - NZA 2000, 1227, 1232). Hierfür reicht weder die Wiederholung der tariflich höchstzulässigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag noch die hierin enthaltene Verweisung auf den diese Wochenarbeitszeit regelnden Tarifvertrag, sofern nicht auch die weiteren in Art. 18 Abs. 1 lit. b (i) der Arbeitszeit-Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung der in Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie geregelten Wochenarbeitszeit erfüllt sind. 4. Da die Arbeitszeit-Richtlinie durch die Parteien der SR 2 r BAT nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, ist diese nicht anwendbar. Der Grundsatz des Vorrangs jeglichen Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht (hierzu näher BVerfGE 73, 339, 387) besteht nicht nur gegenüber staatlich gesetztem Recht, sondern auch gegenüber Tarifnormen (zuletzt wieder EuGH 20.03.2003 - C-187/00 - [Kutz] ZTR 2003, 338, 340; ebenso BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 4). 5. Die Unanwendbarkeit der SR 2 r BAT führt nicht dazu, dass ein Hausmeister, der in der Vergangenheit in der Woche gemäß Nr. 3 Abs. 1 der SR 2 r 50,5 Stunden an Stelle der nach Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie zugelassenen 48 Stunden gearbeitet hat, diese 2,5 Stunden als Überstunden bezahlt bekommt.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 368/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-26

Aktenzeichen: 11 Sa 368/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0626.11SA368.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 (Arbeitszeit-Richtlinie) Art. 2 Nr. 1, 6 Nr. 2, 18, ArbZG §§ 3 Satz 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 a, 25 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1; BAT §§ 15, 17 Abs. 1; Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT )

Leitsätze

  1. Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT, wonach die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich beträgt, verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG, auch wenn diese Vorschrift lediglich die Verlängerung der in § 3 Satz 1 ArbZG geregelten werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden vorsieht.

  2. Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT verstößt jedoch gegen Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie, da Arbeitsbereitschaft nach Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeit-Richtlinie in vollem Umfang Arbeitszeit darstellt (vgl. auch BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 7).

  3. Die nach Art. 18 Abs. 1 lit. b (i) der Arbeitszeit-Richtlinie für die Erweiterung der höchstzulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden notwendige Bereitschaftserklärung des Arbeitnehmers muss dieser selbst abgeben (so schon BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 4 im Anschluss an EuGH 03.10.2000 - C 303/98 - [Simap] - NZA 2000, 1227, 1232). Hierfür reicht weder die Wiederholung der tariflich höchstzulässigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag noch die hierin enthaltene Verweisung auf den diese Wochenarbeitszeit regelnden Tarifvertrag, sofern nicht auch die weiteren in Art. 18 Abs. 1 lit. b (i) der Arbeitszeit-Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung der in Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie geregelten Wochenarbeitszeit erfüllt sind.

  4. Da die Arbeitszeit-Richtlinie durch die Parteien der SR 2 r BAT nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, ist diese nicht anwendbar. Der Grundsatz des Vorrangs jeglichen Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht (hierzu näher BVerfGE 73, 339, 387) besteht nicht nur gegenüber staatlich gesetztem Recht, sondern auch gegenüber Tarifnormen (zuletzt wieder EuGH 20.03.2003 - C-187/00 - [Kutz] ZTR 2003, 338, 340; ebenso BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 4).

  5. Die Unanwendbarkeit der SR 2 r BAT führt nicht dazu, dass ein Hausmeister, der in der Vergangenheit in der Woche gemäß Nr. 3 Abs. 1 der SR 2 r 50,5 Stunden an Stelle der nach Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie zugelassenen 48 Stunden gearbeitet hat, diese 2,5 Stunden als Überstunden bezahlt bekommt.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2003 - 6 Ca 6769/02 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, lediglich eine regelmäßige Arbeitszeit (ausschließlich der Überstunden und Mehrarbeit) von durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich einzuhalten.

II. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 6/7 und das beklagte Land zu 1/7.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.