12 Sa 693/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-29, 12 Sa 693/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-29, 12 Sa 693/01
12 Sa 693/01Tribunale del lavoro29 gen 2003
Regest
Die ordentliche Kündigung eines leitenden Angestellten (hier: Geschäftsleiter eines Verkaufshauses [s. Pressemitteilung 13/02]) kann aus verhaltensbedingten Gründen im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG auch ohne vorherige Abmahnung sozial gerechtfertigt sein, wenn (1) der Angestellte sich von einem Lieferanten des Verkaufshauses privat beliefern ließ und, ohne eine Rechnung des Lieferanten zu erhalten oder auf einer Rechnung zu bestehen, weitere private Bestellungen aufgab und entgegennahm, (2) er von untergebenen Mitarbeitern während ihrer Arbeitszeit Arbeiten in seiner Privatwohnung und sonstige private Besorgungen durchführen ließ, (3) er Sachen, die zu betrieblichen bzw. geschäftlichen Zwecken im Verkaufshaus vorgehalten bzw. aufbewahrt wurden, privat nutzte und verwendete.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 693/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-29
Aktenzeichen: 12 Sa 693/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0129.12SA693.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1 KSchG
Leitsätze
Die ordentliche Kündigung eines leitenden Angestellten (hier: Geschäftsleiter eines Verkaufshauses [s. Pressemitteilung 13/02]) kann aus verhaltensbedingten Gründen im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG auch ohne vorherige Abmahnung sozial gerechtfertigt sein, wenn (1) der Angestellte sich von einem Lieferanten des Verkaufshauses privat beliefern ließ und, ohne eine Rechnung des Lieferanten zu erhalten oder auf einer Rechnung zu bestehen, weitere private Bestellungen aufgab und entgegennahm, (2) er von untergebenen Mitarbeitern während ihrer Arbeitszeit Arbeiten in seiner Privatwohnung und sonstige private Besorgungen durchführen ließ, (3) er Sachen, die zu betrieblichen bzw. geschäftlichen Zwecken im Verkaufshaus vorgehalten bzw. aufbewahrt wurden, privat nutzte und verwendete.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.01.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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