Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-02-01, 9 Sa 1451/01

9 Sa 1451/01Tribunale del lavoro1 feb 2002

Regest

Kurze Inhaltsangabe Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten eine Entschädigung beanspruchen kann, weil sie bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz, der wegen nicht bewilligter Zuschüsse unbesetzt geblieben ist, zuvor wegen ihres Geschlechts abgelehnt worden war, den der Arbeitgeber aus sozialpädagogischen Gründen mit einem männlichen Arbeitnehmer besetzen wollte und entsprechend ausgeschrieben hatte. Leitsätze: 1. Nach Art. 2 Abs. 2 EWGR 76/207 ist § 611 a Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass eine geschlechtsbezogene Unterscheidung nur dann gestattet ist, wenn ein spezifisches Geschlecht für diese Tätigkeit unverzichtbare Voraussetzung ist. Hierfür reicht ein sachlicher Grund nicht aus, der einem pädagogischen Konzept entspricht. Nur bei mittelbarer Diskriminierung kann die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. 2. § 611 BGB, der eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung vorsieht, enthält selbst keine Rechtsfolgen eines Verstoßes. 3. Die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das geschlechtsbezogene Benachteiligungsverbot kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme wegen seines Geschlechts benachteiligt. Bleibt ein ausgeschriebener Arbeitsplatz endgültig unbesetzt, weil dem Arbeitgeber keine entsprechenden Finanzmittel zugewiesen werden, fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung oder Maßnahme bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, die eine Entschädigung auslösen kann.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1451/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-01

Aktenzeichen: 9 Sa 1451/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0201.9SA1451.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 611 a, 611 b BGB, Art. 2 Abs. 2 EWGRL 76/207

Leitsätze

Kurze Inhaltsangabe

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten eine Entschädigung beanspruchen kann, weil sie bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz, der wegen nicht bewilligter Zuschüsse unbesetzt geblieben ist, zuvor wegen ihres Geschlechts abgelehnt worden war, den der Arbeitgeber aus sozialpädagogischen Gründen mit einem männlichen Arbeitnehmer besetzen wollte und entsprechend ausgeschrieben hatte.

Leitsätze:

  1. Nach Art. 2 Abs. 2 EWGR 76/207 ist § 611 a Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass eine geschlechtsbezogene Unterscheidung nur dann gestattet ist, wenn ein spezifisches Geschlecht für diese Tätigkeit unverzichtbare Voraussetzung ist. Hierfür reicht ein sachlicher Grund nicht aus, der einem pädagogischen Konzept entspricht. Nur bei mittelbarer Diskriminierung kann die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein.

  2. § 611 BGB, der eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung vorsieht, enthält selbst keine Rechtsfolgen eines Verstoßes.

  3. Die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das geschlechtsbezogene Benachteiligungsverbot kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme wegen seines Geschlechts benachteiligt. Bleibt ein ausgeschriebener Arbeitsplatz endgültig unbesetzt, weil dem Arbeitgeber keine entsprechenden Finanzmittel zugewiesen werden, fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung oder Maßnahme bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, die eine Entschädigung auslösen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.09.2001 4 Ca 1516/01 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

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