11 TaBV 48/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-11-15, 11 TaBV 48/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-11-15, 11 TaBV 48/01
11 TaBV 48/01Tribunale del lavoro15 nov 2001
Regest
1. Ein Betriebsratsmitglied ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei einer Eingruppierung "in eigener Sache" nicht nur an der Beschlussfassung und an der ihr vorangehenden Beratung "verhindert" i. S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Vielmehr bezieht sich diese Verhinderung auch auf die schriftliche Mitteilung von der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. 2. Demzufolge tritt die in § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG geregelte Zustimmungsfiktion ein, wenn bei einer derartigen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden nicht sein Stellvertreter die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unterschreibt.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 48/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-11-15
Aktenzeichen: 11 TaBV 48/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1115.11TABV48.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BetrVG §§ 26 Abs. 3 Satz 1, 40 Abs. 1, 99 Abs. 3
Leitsätze
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Ein Betriebsratsmitglied ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei einer Eingruppierung "in eigener Sache" nicht nur an der Beschlussfassung und an der ihr vorangehenden Beratung "verhindert" i. S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Vielmehr bezieht sich diese Verhinderung auch auf die schriftliche Mitteilung von der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
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Demzufolge tritt die in § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG geregelte Zustimmungsfiktion ein, wenn bei einer derartigen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden nicht sein Stellvertreter die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unterschreibt.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.08.2001 8 BV 12/01 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.
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