Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-10-26, 5 Sa 870/00

5 Sa 870/00Tribunale del lavoro26 ott 2000

Regest

§ 10 Abs. 3 des Manteltarifvertrages Einzelhandel NRW und § 3 des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW, wonach sich die Vergütung eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV spätestens mit Ablauf des Monats ändert, in dem die ihm zugewiesene Mitarbeiterzahl unter acht sinkt, sind mit dem Grundgesetz und höherrangigem Gesetzesrecht vereinbar.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 870/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-10-26

Aktenzeichen: 5 Sa 870/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1026.5SA870.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § Art. 12 GG, §§ 1, 2 KSchG, § 3 Gehalts-tarifvertrag Einzel-handel NRW, § 10 Abs. 3 Manteltarif-vertrag Einzelhandel NRW

Leitsätze

§ 10 Abs. 3 des Manteltarifvertrages Einzelhandel NRW und § 3 des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW, wonach sich die Vergütung eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV spätestens mit Ablauf des Monats ändert, in dem die ihm zugewiesene Mitarbeiterzahl unter acht sinkt, sind mit dem Grundgesetz und höherrangigem Gesetzesrecht vereinbar.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Mönchengladbach vom 28.04.2000 - 7 Ca 478/00-5 - wird kosten-

pflichtig zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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