Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-09, 18 Sa 575/99

18 Sa 575/99Tribunale del lavoro9 ago 1999

Regest

Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach Ziffer 8.13 MTV ist mit dem Entgelt für den Monat Mai fällig (Ziffer 8.13 Abs. 1 MTV).Ergibt sich nach Zahlung des Urlaubsgeldes, dass dem Arbeitnehmer nach Ziffer 8.13 Abs. 2 MTV für einen oder mehrere Folgemonate kein Urlaubsgeld zusteht, weil er nicht für mindestens fünfzehn Kalender-tage im Monat Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Zuschuss zum Krankengeld hat, hat er das zuviel gezahlte Urlaubsgeld zurückzuzahlen. Die Regelung in Ziffer 8.13 Abs. 3 S. 2 MTV, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres das im Mai zu- viel gezahlte Urlaubsgeld als Vorschuss gilt, findet keine entsprech- ende Anwendung.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 575/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-09

Aktenzeichen: 18 Sa 575/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0809.18SA575.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Ver-pflegungsbetrieben vom 01.07.1996 (MTV )

Leitsätze

Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach Ziffer 8.13 MTV ist mit dem Entgelt für den Monat Mai fällig (Ziffer 8.13 Abs. 1 MTV).Ergibt sich nach Zahlung des Urlaubsgeldes, dass dem Arbeitnehmer nach Ziffer 8.13 Abs. 2 MTV für einen oder mehrere Folgemonate kein Urlaubsgeld zusteht, weil er nicht für mindestens fünfzehn Kalender-tage im Monat Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Zuschuss zum Krankengeld hat, hat er das zuviel gezahlte Urlaubsgeld zurückzuzahlen. Die Regelung in Ziffer 8.13 Abs. 3 S. 2 MTV, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres das im Mai zu- viel gezahlte Urlaubsgeld als Vorschuss gilt, findet keine entsprech- ende Anwendung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Wuppertal vom 11.03.1999 2 Ca 284/99 wird

auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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