Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-06-02, 4 (5) Sa 271/99

4 (5) Sa 271/99Tribunale del lavoro2 giu 1999

Regest

Der Arbeitgeber ist aufgrun der Regelung in § 15 BMT-G II (Bundesmantel-tarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen in Betrieben) im Wegedes Direktionsrechtes berechtigt, die angestellten Kontrollschaffnerinnen undKontrollschaffner anzuweisen, in Abkehr von der bisherigen Praxis den Dienst auf einem der Betriebshöfe aufzunehmen und in gleicher Weise aufeinem der Betriebshöfe zu beenden.Die bisherige Praxis, den Dienst mit der Aufnahme der Kontrolltätigkeit an der dem Wohnort nahe gelegenen Bus- oder Bahnstation beginnen bzw.enden zu lassen, stellt demgegenüber keine individuelle Arbeitszeitrege-lung dar, die nur durch den Ausspruch einer rechtswirksamen Änderungs-kündigung hätte geändert werden können.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 (5) Sa 271/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-02

Aktenzeichen: 4 (5) Sa 271/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0602.4.5SA271.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 15 BMT-G II

Leitsätze

Der Arbeitgeber ist aufgrun der Regelung in § 15 BMT-G II (Bundesmantel-tarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen in Betrieben) im Wegedes Direktionsrechtes berechtigt, die angestellten Kontrollschaffnerinnen undKontrollschaffner anzuweisen, in Abkehr von der bisherigen Praxis den Dienst auf einem der Betriebshöfe aufzunehmen und in gleicher Weise aufeinem der Betriebshöfe zu beenden.Die bisherige Praxis, den Dienst mit der Aufnahme der Kontrolltätigkeit an der dem Wohnort nahe gelegenen Bus- oder Bahnstation beginnen bzw.enden zu lassen, stellt demgegenüber keine individuelle Arbeitszeitrege-lung dar, die nur durch den Ausspruch einer rechtswirksamen Änderungs-kündigung hätte geändert werden können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.12.1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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