18 TaBV 97/98•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-12, 18 TaBV 97/98
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-12, 18 TaBV 97/98
18 TaBV 97/98Tribunale del lavoro12 apr 1999
Regest
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahl der Hauptbetriebsvertretung bei den britischen Stationierungsstreitkräften.Nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Unterzeich- nungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppenstatut vom 16.05.1994 dem 05.06.1998 gilt für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften das BPersVG vom 15.03.1974 mit späteren Änderungen bis einschließ-lich der Änderung vom 16.01.1991, soweit im Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut nicht etwas anderes bestimmt ist.Das Abkommen ist nicht rückwirkend zum 22.01.1991 in Kraft getreten, da die gewollte Rückwirkung zu offensichtlich sinnwidrigen und unver- nünftigen Ergebnissen Wegfall der bisherigen Rechtsgrundlage für Wahlen und Maßnahmen der Dienststelle führen würde (Art. 32 WVK).Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 5 BPersVG für die Bestimmung des Zeitpunkts der nächsten regelmäßigen Wahlen der Betriebsver- tretungen bei den Stationierungsstreitkräften ist nicht möglich, da der mutmaßliche Wille der vertragsschließenden Staaten nicht feststellbar ist und das Völkerrecht i.a. keine Analogieschlüsse kennt. Vielmehr gilt § 116 b des Gesetzes zur Änderung des BPersVG vom 10.07.1989, der zu einer Verlängerung der dreijährigen Amtszeit auf vier Jahre führt.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 TaBV 97/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-12
Aktenzeichen: 18 TaBV 97/98
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0412.18TABV97.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Abkommen zur Ände- rung des Unterzeich- nungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppen- statut vom 16.05.1994
Leitsätze
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahl der Hauptbetriebsvertretung bei den britischen Stationierungsstreitkräften.Nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Unterzeich- nungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppenstatut vom 16.05.1994 dem 05.06.1998 gilt für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften das BPersVG vom 15.03.1974 mit späteren Änderungen bis einschließ-lich der Änderung vom 16.01.1991, soweit im Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut nicht etwas anderes bestimmt ist.Das Abkommen ist nicht rückwirkend zum 22.01.1991 in Kraft getreten, da die gewollte Rückwirkung zu offensichtlich sinnwidrigen und unver- nünftigen Ergebnissen Wegfall der bisherigen Rechtsgrundlage für Wahlen und Maßnahmen der Dienststelle führen würde (Art. 32 WVK).Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 5 BPersVG für die Bestimmung des Zeitpunkts der nächsten regelmäßigen Wahlen der Betriebsver- tretungen bei den Stationierungsstreitkräften ist nicht möglich, da der mutmaßliche Wille der vertragsschließenden Staaten nicht feststellbar ist und das Völkerrecht i.a. keine Analogieschlüsse kennt. Vielmehr gilt § 116 b des Gesetzes zur Änderung des BPersVG vom 10.07.1989, der zu einer Verlängerung der dreijährigen Amtszeit auf vier Jahre führt.
Tenor
- Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12.11.1998 3 BV 55/98 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die nächste regelmäßige Wahl zur
Hauptbetriebsvertretung in der Zeit vom 01.03. 31.05.2002
abzuhalten ist und nicht in der Zeit vom 01.03. 31.05.2000.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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