Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-12, 18 TaBV 97/98

18 TaBV 97/98Tribunale del lavoro12 apr 1999

Regest

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahl der Hauptbetriebsvertretung bei den britischen Stationierungsstreitkräften.Nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Unterzeich- nungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppenstatut vom 16.05.1994 dem 05.06.1998 gilt für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften das BPersVG vom 15.03.1974 mit späteren Änderungen bis einschließ-lich der Änderung vom 16.01.1991, soweit im Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut nicht etwas anderes bestimmt ist.Das Abkommen ist nicht rückwirkend zum 22.01.1991 in Kraft getreten, da die gewollte Rückwirkung zu offensichtlich sinnwidrigen und unver- nünftigen Ergebnissen Wegfall der bisherigen Rechtsgrundlage für Wahlen und Maßnahmen der Dienststelle führen würde (Art. 32 WVK).Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 5 BPersVG für die Bestimmung des Zeitpunkts der nächsten regelmäßigen Wahlen der Betriebsver- tretungen bei den Stationierungsstreitkräften ist nicht möglich, da der mutmaßliche Wille der vertragsschließenden Staaten nicht feststellbar ist und das Völkerrecht i.a. keine Analogieschlüsse kennt. Vielmehr gilt § 116 b des Gesetzes zur Änderung des BPersVG vom 10.07.1989, der zu einer Verlängerung der dreijährigen Amtszeit auf vier Jahre führt.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 TaBV 97/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-12

Aktenzeichen: 18 TaBV 97/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0412.18TABV97.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: Abkommen zur Ände- rung des Unterzeich- nungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppen- statut vom 16.05.1994

Leitsätze

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahl der Hauptbetriebsvertretung bei den britischen Stationierungsstreitkräften.Nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Unterzeich- nungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppenstatut vom 16.05.1994 dem 05.06.1998 gilt für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften das BPersVG vom 15.03.1974 mit späteren Änderungen bis einschließ-lich der Änderung vom 16.01.1991, soweit im Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut nicht etwas anderes bestimmt ist.Das Abkommen ist nicht rückwirkend zum 22.01.1991 in Kraft getreten, da die gewollte Rückwirkung zu offensichtlich sinnwidrigen und unver- nünftigen Ergebnissen Wegfall der bisherigen Rechtsgrundlage für Wahlen und Maßnahmen der Dienststelle führen würde (Art. 32 WVK).Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 5 BPersVG für die Bestimmung des Zeitpunkts der nächsten regelmäßigen Wahlen der Betriebsver- tretungen bei den Stationierungsstreitkräften ist nicht möglich, da der mutmaßliche Wille der vertragsschließenden Staaten nicht feststellbar ist und das Völkerrecht i.a. keine Analogieschlüsse kennt. Vielmehr gilt § 116 b des Gesetzes zur Änderung des BPersVG vom 10.07.1989, der zu einer Verlängerung der dreijährigen Amtszeit auf vier Jahre führt.

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des

Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12.11.1998 3 BV 55/98 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die nächste regelmäßige Wahl zur

Hauptbetriebsvertretung in der Zeit vom 01.03. 31.05.2002

abzuhalten ist und nicht in der Zeit vom 01.03. 31.05.2000.

  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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